16. Februar 2015
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10:32
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das BDSG sieht in §§ 7 und 8 BDSG durchaus Anspruchsgrundlagen für Datenschutzverletzungen vor.
Für materielle Schäden gilt § 7 BDSG. Danach macht sich eine verantwortliche Stelle gemäß § 3 Abs. 7 BDSG bei einer datenschutzwidrigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten des Betroffenen schadensersatzpflichtig, sofern dem Betroffenen durch die Datenschutzverletzung ein Schaden entstanden ist.
Der Nachweis des materiellen Schadens obliegt allerdings dem Anspruchsteller, also Ihnen. Dies ist in der Praxis meist das Problem, da ein nachweisbarer Schaden oftmals nicht dargelegt werden kann. Aus Ihrer Schilderng kann ich zunächst ebenfalls keinen Schaden ableiten. Hierfü mögen aber weitere Informationenn notwendig sein.
Für immaterielle Schäden ( auch: Schmerzensgeld ) gelten nach § 8 II BDSG recht hohe Hürden. Hier muss eine "schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts" nachgewiesen werden.
Es wäre im Einzelnen zu prüfen, ob aus dem Gesamtumständen ein Schadensersatzanspruch begründet wäre. Im Rahmen der hier nur möglichen Erstberatung sehe ich dies anhand Ihrer Angaben eher nicht, da die Verechnungsstelle die Daten nach Aufforderung unverzüglich gelöscht hat und der Pflichtenverstoß durch den Arzt nicht besonders schwer wiegen dürfte.
Dies kann aber aufgrund hier noch nicht bekannter Umstände auch anders zu beurteilen sein. Lassen Sie sich bei Bedarf also bei einem Kollegen vor Ort ergänzend beraten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht