Ärger mit dem AG Kreuzberg Familiengericht Berlin

4. März 2025 16:55 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich hatte am 6.01 einen Gerichtstermin, da mein Ex-Partner einen Antrag auf alleiniges Aufenthaltsrecht für unsere 16-jährige Tochter gestellt hat.

Am 7.01 habe ich einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin eingereicht nicht wegen dem möglichen Beschluss sondern wegen dem Verfahrensablauf (Beweise wurden ignoriert, Richterin betonte wie toll mein Ex ist, sehr parteiisch, dies auch schon seid Jahren in anderen Verfahren), dort am 09.01 zugegangen.
Nun erfahre ich Anfang März von meiner Tochter dass in dem Verfahren ein Beschluss erlassen wurde noch im Januar am 10.01 und am 12.01 zugestellt meinem Ex und meiner Tochter die dort wohnt, MIR JEDOCH NICHT!
Meine Frage ist:
1. Wie konnte die Richterin, gegen die ein Befangenheitsantrag gestellt wurde, über den bis heute nicht entschieden ist, einen Beschluss danach erlassen?! Dies ist doch rechtswidrig nach welcher Norm?!
2. Gegen den Beschluss konnte ich keine Rechtsmittel/Rechtsbehelfe einlegen, da er mir nicht zugestellt wurde, ist er jetzt rechtskräftig?

Danke
B.G. J.W
winschu1@gmx.de
4. März 2025 | 17:23

Antwort

von


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07749 Jena
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E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Erlass eines Beschlusses trotz Befangenheitsantrags
Sobald ein Befangenheitsantrag gegen eine Richterin oder einen Richter gestellt wird, darf diese*r grundsätzlich keine weiteren Entscheidungen in der Hauptsache treffen, bis über den Antrag entschieden wurde (§ 47 ZPO analog in Familiensachen gemäß § 113 FamFG). Es gibt jedoch Ausnahmen:

Dringlichkeitsmaßnahmen: Die Richterin hätte nur dann weiter entscheiden dürfen, wenn es sich um eine unaufschiebbare Eilmaßnahme handelte. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn das Kindeswohl gefährdet wäre.

Fehlender formgerechter Befangenheitsantrag: Falls Ihr Befangenheitsantrag nicht ausreichend begründet oder unzulässig war, könnte das Gericht ihn als unbeachtlich betrachtet haben.

In Ihrem Fall deutet die zeitliche Abfolge darauf hin, dass die Richterin den Beschluss trotz eines hängigen Befangenheitsantrags erlassen hat, was ein Verstoß gegen das grundsätzliche Tätigkeitsverbot nach § 47 ZPO wäre.

Rechtskraft des Beschlusses bei fehlender Zustellung an Sie
Nach § 41 FamFG muss ein Beschluss den Beteiligten zugestellt werden. Falls Ihnen der Beschluss nicht zugestellt wurde, beginnt die Frist für eine mögliche Beschwerde (§ 58 FamFG) noch nicht zu laufen. Die Entscheidung wäre Ihnen also formal nicht wirksam bekannt gegeben worden.

Dies bedeutet, dass Sie noch immer Rechtsmittel einlegen könnten, da Ihre Frist zur Beschwerde erst mit der Zustellung beginnt (§ 63 FamFG).

Sie sollten daher sofort Akteneinsicht beantragen, um den Beschluss offiziell zur Kenntnis zu nehmen, und anschließend Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen.

Weiterhin kommen in Betracht: Rüge der Verfahrensfehler, insbesondere unter Verweis auf den unerledigten Befangenheitsantrag. Falls nachweisbar ist, dass die Entscheidung unter Verletzung dieser Vorschriften getroffen wurde, kann das Verfahren neu aufgerollt werden.

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin erwägen, falls systematisch Verfahrensfehler oder Parteilichkeit vorliegen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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