vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie können auch eine neue Fassung der gesamten Satzung zur Abstimmung vorlegen. Wichtig ist, dass in der Einladung darauf hingewiesen wird, dass der Text der Neufassung in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann, wenn er nicht mit der Einladung verschickt wird.
Normalerweise sollte die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten, was bei Stimmengleichheit zu geschehen hat. Die Nein-Stimmen dürften grundsätzlich keine Auswirkung auf die Wahl haben, es sei denn, die Satzung enthält eine andere Regelung. Bei Stimmengleichheit ist im Zweifel eine Stichwahl vorzunehmen.
Genaueres kann sich aber nur bei Prüfung der Satzung ergeben.
Auch der Wahlmodus sollte sich grundsätzlich aus der Satzung ergeben. Da die Wahl jedoch vom Gewählten angenommen werden muss, ist es empfehlenswert, jeden Posten einzeln zu wählen. Ich würde daher zunächst den ersten Vorsitzenden in einem Wahlgang wählen und danach den zweiten Vorsitzenden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Telefon 02361 370 340 0
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Nachfrage:
unsere Satzung sagt nichts zu NEIN-Stimmen, d.h. die NEIN-Stimmen haben demnach keine Auswirkung auf die Wahl?
Wenn die neue Satzung mit der Einladung versendet wird, muss die Einladung zusätzlich die alte Satzung enthalten, quasi um vergleichen zu können?
Vielen dank und viele Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Wenn in der Satzung keine entsprechende Regelung enthalten ist, muss die Bedeutung der „sog. einfachen Mehrheit“ durch Auslegung und nach dem Sinn und Zweck ermittelt werden. In einem Urteil des OLG München OLG München vom 29.01.2008 Az. 31 Wx 78/07) wurde u.a. klargestellt, was unter dem Begriff “einfache” Mehrheit zu verstehen ist: Die “einfache” Mehrheit erreicht ein Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. In diesem Fall besteht pro Wahlgang grundsätzlich nur eine Stimme. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die einfache Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten zur Auswahl, muss der Gewählte also mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen haben.
Beispiel1: Person A bekommt 26 Stimmen, Person B bekommt 12 und Person C bekommt 12; Person A ist gewählt
Beispiel2: Person A bekommt 24 Stimmen, Person B bekommt 12 und Person C bekommt 12; Niemand ist gewählt
Die Nein-Stimmen spielen dabei grundsätzlich keine Rolle.
Zur Ihrer 2. Nachfrage:
M.E. reicht es aus, wenn Sie die „alte Satzung“ in der Geschäftsstelle auslegen.
Mit freundlichen Grüßen
A.Sämann