Änderung der Vereinssatzung und einfache Mehrheit.

| 3. Februar 2009 09:02 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Gesellschaftsrecht


Sehr geehrter Anwalt,
wir sind ein gemeinnütziger Verein. Wir planen nun uns einem Bundesverband anzuschliessen. Dieser Verband fordert eine Vielzahl von Standardpunkten in der Satzung seiner Mitgliedsvereine. Muss ich die bisherige Satzung Punkt für Punkt anpassen und dann auf der Mitgleiderversammlung jeden Punkt einzeln abstimmen lassen oder kann ich eine komplett neue Satzung der MV zur Abstimmung vorlegen.
In der neuen Satzung werden alle Posten mit einfacher Mehrheit gewählt. Erfahrungsgemäss werden sich für den Posten der 2 geschäftsführenden Vorstände mehrere Mitglieder zur Wahl stellen lassen, im folgenden Beispiel sind das 3 bei 50 Stimmberechtigten:
1. Person A 26 JA 10 NEIN
Person B 26 JA 15 NEIN
Person C 27 JA 23 NEIN
Inwieweit wirken sich die NEIN-Stimmen auf die Wahl aus? Wer ist gewählt?
2. Können die beiden Vorstände gemeinsam oder müssen beide einzeln gewählt werden, d.h. stelle ich beide Posten in einem Durchgang zur Wahl oder erst Vorstand 1 und dann Vorstand 2?
3. Wenn gemeinsam gewählt wird, hat dann jedes stimmberechtigte Mitglied nur eine Stimme für den gesamten Wahlgang oder kann mehrmals abgestimmt werden? D.h. kann für A mit JA, für B mit JA und für C mit NEIN gestimmt werden oder ist nur ein JA/NEIN möglich?
Besten Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:


Sie können auch eine neue Fassung der gesamten Satzung zur Abstimmung vorlegen. Wichtig ist, dass in der Einladung darauf hingewiesen wird, dass der Text der Neufassung in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann, wenn er nicht mit der Einladung verschickt wird.

Normalerweise sollte die Satzung eine entsprechende Regelung enthalten, was bei Stimmengleichheit zu geschehen hat. Die Nein-Stimmen dürften grundsätzlich keine Auswirkung auf die Wahl haben, es sei denn, die Satzung enthält eine andere Regelung. Bei Stimmengleichheit ist im Zweifel eine Stichwahl vorzunehmen.

Genaueres kann sich aber nur bei Prüfung der Satzung ergeben.

Auch der Wahlmodus sollte sich grundsätzlich aus der Satzung ergeben. Da die Wahl jedoch vom Gewählten angenommen werden muss, ist es empfehlenswert, jeden Posten einzeln zu wählen. Ich würde daher zunächst den ersten Vorsitzenden in einem Wahlgang wählen und danach den zweiten Vorsitzenden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

André Sämann
Rechtsanwalt
_______________________________________
Herzogswall 34
45657 Recklinghausen

Telefon 02361 370 340 0
Telefax 02361 370 340 1

Mail info@ra-saemann.com
Web www.ra-saemann.com
_______________________________________


Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Rückfrage vom Fragesteller 3. Februar 2009 | 12:51

Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Nachfrage:
unsere Satzung sagt nichts zu NEIN-Stimmen, d.h. die NEIN-Stimmen haben demnach keine Auswirkung auf die Wahl?
Wenn die neue Satzung mit der Einladung versendet wird, muss die Einladung zusätzlich die alte Satzung enthalten, quasi um vergleichen zu können?
Vielen dank und viele Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Februar 2009 | 16:10

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Wenn in der Satzung keine entsprechende Regelung enthalten ist, muss die Bedeutung der „sog. einfachen Mehrheit“ durch Auslegung und nach dem Sinn und Zweck ermittelt werden. In einem Urteil des OLG München OLG München vom 29.01.2008 Az. 31 Wx 78/07) wurde u.a. klargestellt, was unter dem Begriff “einfache” Mehrheit zu verstehen ist: Die “einfache” Mehrheit erreicht ein Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. In diesem Fall besteht pro Wahlgang grundsätzlich nur eine Stimme. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die einfache Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten zur Auswahl, muss der Gewählte also mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen haben.
Beispiel1: Person A bekommt 26 Stimmen, Person B bekommt 12 und Person C bekommt 12; Person A ist gewählt
Beispiel2: Person A bekommt 24 Stimmen, Person B bekommt 12 und Person C bekommt 12; Niemand ist gewählt
Die Nein-Stimmen spielen dabei grundsätzlich keine Rolle.

Zur Ihrer 2. Nachfrage:
M.E. reicht es aus, wenn Sie die „alte Satzung“ in der Geschäftsstelle auslegen.


Mit freundlichen Grüßen
A.Sämann

Bewertung des Fragestellers 5. Februar 2009 | 06:32

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?