11. Februar 2005
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22:36
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Frage.
Durch die Begründung des Nießbrauchrechtes ist in der Tat die Tochter der Vermieterin in das bestehende Mietverhältnis auf Vermieterseite eingetreten. Dies ergibt sich aus § 567 S. 1 BGB.
Bestellt ein Eigentümer nämlich an einer von ihm vermieten Immobilie einen Nießbrauch zugunsten eines Dritten, so tritt nach dieser Vorschrift der Nießbraucher an Stelle des Eigentümers in die sich während der Dauer des Nießbrauchs aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein. Der Nießbraucher wird dabei uneingeschränkt Vermieter. Die Vereinbarungen zwischen ihm und dem Mieter wirken über die Beendigung des Nießbrauchs hinaus und der Eigentümer wird vollständig aus dem Mietverhältnis verdrängt.
Die bedeutet aber auch, daß die Tochter als neue Vermieterin in den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist, § 566 Abs. 1 BGB.
Die Tochter ist also an Vereinbarungen, die Sie mit der Mutter getroffen haben, gebunden. Wie immer bei mündlichen Vereinbarungen wird aber die Beweisbarkeit ein Problem darstellen. Befürchten Sie, daß Sie diese Abreden nach dem (möglichen) Ableben der Mutter nicht mehr beweisen können, sollten Sie sie sich deshalb möglichst bald noch schriftlich (oder vor Zeugen) von der Mutter bestätigen lassen. Sonst kann es Ihnen natürlich passieren, daß bei Ihrem Auszug die Tochter "von nichts weiß", und Sie dann mit leeren Händen darstehen. Dagegen sollten Sie Vorsorge treffen, denn die schönste Vereinbarung (an die auch die Tochter gebunden ist) nützt nichts, wenn Sie sie im Streitfall nicht beweisen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht