Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern Ihnen Flugzeiten mitgeteilt wurden, sind diese zunächst verbindlich. Nach der Rechtsprechung des BGH bereits aus den Jahre 2013 darf der Veranstalter sich auch nicht vorbehalten, die Flugzeiten beliebig zu ändern.
Daher ist in Ihrem Fall von einem Mangel auszugehen.
Das Landgericht Hannover hat einen Veranstalter verurteilt, einen Ersatzflug zu erstatten, als der Flug ca. 6,5 Stunden nach hinten gelegt wurde.
Eine einheitliche Rechtsprechung, was noch eine Unannehmlichkeit ist und was ein Mangel darstellt, gibt es leider nicht.
Da Ihnen aber Flüge zu unterschiedlichen Preisen angeboten wurden, gehe ich hier davon aus, dass der Veranstalter die Flugzeiten einhalten muss.
Sie sollten daher die Unterlagen weiter anwaltlich prüfen lassen und Ihre Ansprüche weiter verfolgen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern Ihnen Flugzeiten mitgeteilt wurden, sind diese zunächst verbindlich. Nach der Rechtsprechung des BGH bereits aus den Jahre 2013 darf der Veranstalter sich auch nicht vorbehalten, die Flugzeiten beliebig zu ändern.
Daher ist in Ihrem Fall von einem Mangel auszugehen.
Das Landgericht Hannover hat einen Veranstalter verurteilt, einen Ersatzflug zu erstatten, als der Flug ca. 6,5 Stunden nach hinten gelegt wurde.
Eine einheitliche Rechtsprechung, was noch eine Unannehmlichkeit ist und was ein Mangel darstellt, gibt es leider nicht.
Da Ihnen aber Flüge zu unterschiedlichen Preisen angeboten wurden, gehe ich hier davon aus, dass der Veranstalter die Flugzeiten einhalten muss.
Sie sollten daher die Unterlagen weiter anwaltlich prüfen lassen und Ihre Ansprüche weiter verfolgen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
5. Juni 2018 | 10:48
Sehr geehrter Herr Anwalt,
haben Sie vielen Dank für die Antwort. Ich kann leider nicht mehr beweisen, dass es diesen Flug gab und zu einem günstigeren Preis. Wie sehen Sie trotzdem die Aussichten vor allem im Hinblick auf die Nachtruhe (ich habe da schon Urteile gelesen, dass dies nicht rechtens ist) und auch im Hinblick, dass sich die Reise "nur" 3,5 h nach hinten verschiebt. Darauf beruft sich der Reiseveranstalter.
Herzlichen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. Juni 2018 | 13:57
Wenn Sie die Umstände nicht beweisen können, wird es auf jeden Fall schwer.
Die Verzögerung von 3.5 Stunden ist vielfach als hinzunehmende Unannehmlichkeit zu bewerten ( st. Rspr. LG Frankfurt).
Daher wird eine Durchsetzung hier mit erheblichen Risiken verbunden sein.