Abzweigung Kindergeld - Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren

| 27. Mai 2019 10:21 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


12:05

Zusammenfassung

Mit der Hinzuziehung nach § 360 Abs. 3 AO erhält der Kindergeldberechtigte im Streit um die Abzweigung des Kindergeldes an einen Sozialleistungsträger die formelle Stellung als Verfahrensbeteiligter.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen erwachsenen, behinderten Sohn von 29 Jahren, für den ich bis September letzten Jahres Kindergeld erhalten habe. Im Oktober wurden die Zahlungen eingestellt, da eine Überprüfung stattfinden sollte und der Bezirk Unterfranken eine Abzweigung des Kindergeldes beantragt hat.

Alle notwendigen Unterlagen habe ich fristgemäß eingereicht. Ebenso habe ich alle geforderten
Belege und Nachweise erbracht, um nachzuweisen, welche monatlichen Kosten ich
für meinen Sohn habe.

Jetzt im Mai habe ich ein Schreiben von der Familienkasse erhalten, worin steht, dass
die Abzweigung an den Bezirk mit Bescheid vom 11.03.2019 (dieser wurde mir nicht zugeschickt) abgelehnt wurde und der Bezirk hiergegen Einspruch erhoben hat. Weiterhin steht in dem Schreiben, dass ich lt. § 360 Abs. 3 zu dem Einspruchsverfahren hinzugezogen werde und mir rechtliches Gehör eingeräumt wird.

Ich weiß jetzt nicht, wie ich hier weiter verfahren soll. Alle notwendigen Belege habe ich ja
bereits eingereicht, die ja anscheinend ausgereicht haben.

Mein Sohn ist zu 100 % schwerstbehindert, lebt in einer stationären Einrichtung. Es ist allerdings geplant, dass er in eine eigene Wohnung zieht, die vom Sozialamt übernommen wird, der Bezirk wird dann nicht mehr die Wohnkosten, sondern nur noch die Grundsicherung übernehmen. Dies wird gerade geprüft. Zuständig ist der Bezirk Unterfranken, leben tut er allerdings in München.

Wie könnte oder sollte ich jetzt weiter begründen? Bzw. muss ich momentan überhaupt aktiv werden, da mir in dem Schreiben keine Frist genannt wurde oder ähnliches.
Ich hätte gerne eine Einschätzung/ Vorschlag ihrerseits zum weiteren Vorgehen.

MFG




27. Mai 2019 | 11:14

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Hinzuziehung im Einspruchsverfahren war notwendig, weil die Entscheidung über die Rechtsfrage, ob der Abzweigungsantrag des Bezirks Unterfranken begründet ist, nur einheitlich auch Ihnen gegenüber ergehen kann. Denn entweder wird Ihnen das Kindergeld ausgezahlt oder dem Bezirk. Eine Einspruchsentscheidung, die dem Abzweigungsantrag stattgibt, greift in Ihr Recht auf Auszahlung des Kindergeldes ein. Deshalb hat Ihnen die Familienkasse offiziell die Stellung eines sog. Beteiligten eingeräumt - Sie können nun ebenso wie der Bezirk Anträge zur Sache oder zum Verfahren stellen, Akteneinsicht nehmen, Beweisanträge stellen usw.

Worüber sich Bezirk und Familienkasse genau streiten, erfahren Sie nur durch Akteneinsicht, vielleicht aber auch schon durch ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter. Wenn Sie wollen, dass das Kindergeld an Sie ausgezahlt wird, können Sie (ggf. nach Akteneinsicht) Stellung nehmen und Ihre Auffassung zum Streitstand einbringen. Der fehlende Hinweis der Familienkasse auf die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb bestimmter Frist könnte aber darauf hindeuten, dass die Familienkasse den Einspruch zurückweisen will. Jedenfalls steht nach einer Einspruchsentscheidung auch der Weg zu den Finanzgerichten offen.

Vielleicht versuchen Sie erst einmal durch ein Telefonat herauszufinden, um was es geht; vielleicht reicht es schon, wenn Ihnen der Sachbearbeiter den Ablehnungsbescheid und die Einspruchsbegründung des Bezirks für ihre weitere Disposition in Kopie zur Verfügung stellt.

Die Einspruchsentscheidung der Familienkasse wird vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung sowohl für Sie als auch den Bezirk verbindlich sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 27. Mai 2019 | 11:49

Vielen Dank für die schnelle, verständliche Antwort.
Ich werde Ihren Rat befolgen und versuchen, über ein Telefonat herauszufinden, um was es geht.
Hierzu noch eine kurze Nachfrage: Sollte ich ggfls. erwähnen (man weiss ja auch nicht, wie sich so ein Gespräch evtl. entwickelt), dass es sein kann, dass der Bezirk bald nicht mehr in dem vollem Umfang Zahlungen leisten muss oder ist das zu risikoreich. Die Entscheidung vom Sozialamt fällt voraussichtlich am 06.06.2019, es kann aber natürlich auch negativ ausgehen und der Bezirk wäre noch länger Kostenträger.
MFG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Mai 2019 | 12:05

Auf den aktuellen Abzweigungsantrag haben Ihre Planungen noch keine Auswirkungen. Sollte es zur Abzweigung kommen, müssten Sie zeitnah, wenn Ihr Sohn wieder bei Ihnen wohnt, die Auszahlung an Sie beantragen. Sie müssen dazu also jetzt nichts sagen.

Falls ein Telefonat aus Datenschutzgründen verweigert wird (Identität des Anrufers), sollten Sie alternativ einen Gesprächstermin vereinbaren, an dem Sie auch die Akte einsehen und sich Kopien fertigen lassen können.

Viel Erfolg und beste Grüße - Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. Mai 2019 | 14:21

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