Absicherung in der 2 Ehe

20. November 2012 11:01 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Wir haben beide das 2 mal geheiratet. Mein Mann hat 3 erwachsene Kiinder und ich 2. erwachseneKinder.Wir haben keine eigene Kinder. Mein Mann hatte vor der Ehe sehr viel Schulden. Er kaufte sich nach seiner ersten Scheidung auf Kredit ein Wochenendhäuschenhatte auch sonst sehr viel Schulden,. Wir haben Aus dem Häuschen ein Schmuckstück her gerichtet und ich habe meine hohe Abfindung reingesteckt. Seit 5 Jahren steh ich mit im Grundbuch Ach eine eigene Firma haben wir , die auf mein Mann läuft. Ich erledige alle geschäftlichen Sachen Kalkulation , Buchhaltung, Aufträge usw. Nun haben wir uns ein kleines Vermögen aufgebaut, wir wollen uns gegenseitig absichern. Zu seinen Kindern haben wir keinen guten Kontakt, Sie haben keine Lust zum arbeiten und sind sehr böse mit Ihren Vater. Meine Frage Wie können wir uns absichern, im ableben eines Partners ? Kann mein Mann mir die Firma überschreiben ? Seine Kinder sollen nichts von unseren kleinen Vermögen bekommen. Sie sollen es selbst erarbeiten. Bitte geben Sie uns einen Rat.,.
20. November 2012 | 11:33

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um die gesetzliche Erbfolge außer Kraft zu setzen, ist zwingend eine testamentarische Verfügung oder ein Erbvertrag notwendig.

Die Kinder gehören allerdings zum Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten, so dass eine vollständige Enterbung nicht möglich ist.

Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes beträgt 1/6 und der Pflichtteil je Kind 1/12 des Vermögens Ihres Ehemannes.

In den Nachlass fließt ausschließlich das Vermögen Ihres Ehemannes ein. Gemeinsames Vermögen geht zur Hälfte in seinen Nachlass ein.

Es liegt nunmehr der Gedanke nahe, dass sich Ihr Ehemann vermögenslos stellt, damit seine Kinder so wenig wie möglich erben. Wenn aber Ihr Ehemann Ihnen während der Ehe Schenkungen oder Zuwendungen macht, so beginnt die 10-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht mit dem Datum der Schenkung, sondern erst mit der Beendigung der Ehe, also mit dem Tod Ihres Ehemannes. Somit würden die Kinder aus erster Ehe auch dann ihren Pflichtteilsanspruch in die geschenkten Güter erhalten.

Soweit es Ihnen um die Firma geht, bestünde daher nur die Möglichkeit, dass Sie die Firma von Ihrem Ehemann kaufen. Zwar stellt dann der Kaufpreis Vermögen Ihres Ehemannes dar. Dieses Vermögen kann er aber bis zum Eintritt des Erbfalles verbrauchen.

Ebenso verhält es sich mit dem Häuschen. Wenn Sie dieses in Alleineigentum übernehmen wollten, damit die Kinder im Erbfall hieran auch nicht über den Pflichtteil partizipieren, dann müssten Sie den Miteigentumsanteil Ihres Ehemannes käuflich erwerben.

Darüber hinaus müsste dann noch eine testamentarische Verfügung bzw. ein Erbvertrag getroffen werden. Ihr Ehemann müsste Sie zur Alleinerbin einsetzen, wobei Sie hingegen Ihren Ehemann nur zum Vorerben einsetzen können bzw. Ihre Kinder zu Ihren Erben einsetzen und Ihrem Ehemann einen Nießbrauch in Ihren Nachlass einräumen. Nur so lässt sich im Falle Ihres Vorversterbens vermeiden, dass Ihr Vermögen in das Vermögen Ihres Ehemannes übergeht und damit dann den Kindern nach dessen Tode zu Gute kommt.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

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