20. November 2012
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11:33
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um die gesetzliche Erbfolge außer Kraft zu setzen, ist zwingend eine testamentarische Verfügung oder ein Erbvertrag notwendig.
Die Kinder gehören allerdings zum Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten, so dass eine vollständige Enterbung nicht möglich ist.
Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes beträgt 1/6 und der Pflichtteil je Kind 1/12 des Vermögens Ihres Ehemannes.
In den Nachlass fließt ausschließlich das Vermögen Ihres Ehemannes ein. Gemeinsames Vermögen geht zur Hälfte in seinen Nachlass ein.
Es liegt nunmehr der Gedanke nahe, dass sich Ihr Ehemann vermögenslos stellt, damit seine Kinder so wenig wie möglich erben. Wenn aber Ihr Ehemann Ihnen während der Ehe Schenkungen oder Zuwendungen macht, so beginnt die 10-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht mit dem Datum der Schenkung, sondern erst mit der Beendigung der Ehe, also mit dem Tod Ihres Ehemannes. Somit würden die Kinder aus erster Ehe auch dann ihren Pflichtteilsanspruch in die geschenkten Güter erhalten.
Soweit es Ihnen um die Firma geht, bestünde daher nur die Möglichkeit, dass Sie die Firma von Ihrem Ehemann kaufen. Zwar stellt dann der Kaufpreis Vermögen Ihres Ehemannes dar. Dieses Vermögen kann er aber bis zum Eintritt des Erbfalles verbrauchen.
Ebenso verhält es sich mit dem Häuschen. Wenn Sie dieses in Alleineigentum übernehmen wollten, damit die Kinder im Erbfall hieran auch nicht über den Pflichtteil partizipieren, dann müssten Sie den Miteigentumsanteil Ihres Ehemannes käuflich erwerben.
Darüber hinaus müsste dann noch eine testamentarische Verfügung bzw. ein Erbvertrag getroffen werden. Ihr Ehemann müsste Sie zur Alleinerbin einsetzen, wobei Sie hingegen Ihren Ehemann nur zum Vorerben einsetzen können bzw. Ihre Kinder zu Ihren Erben einsetzen und Ihrem Ehemann einen Nießbrauch in Ihren Nachlass einräumen. Nur so lässt sich im Falle Ihres Vorversterbens vermeiden, dass Ihr Vermögen in das Vermögen Ihres Ehemannes übergeht und damit dann den Kindern nach dessen Tode zu Gute kommt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht