Bei Verheiraten Paaren, die sich scheiden lassen, stellt sich die Frage, ob die vermögens- und unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung als Kosten derartiger Scheidungsfolgeregelungen steuerlich abzugsfähig sind (vgl. OFD Frankfurt, Vfg. v. 23.10.1997 - S 2284 A - 24 - St II 21, FR 1998, 80). Aufwendungen für die im Rahmen des Scheidungsverfahrens anfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. BFH v. 30.6.2005 - III R 36/03, i.V.m. BFH v. 30.6.2005 - III R 27/04). Erst recht muss dies für unverheiratete Paare gelten.
Abzugsfähig sind aber Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Entscheidung über die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und dem Ehegatten. Eine Abzugsfähikeit bei nicht verheirateten Paaren besteht allerdings nicht. Nichtdestotrotz können Sie aber versuchen unter Darlegung, der Sachlage die Kosten geltend zu machen. Die Erfolgsaussichten sind allerdings als gering zu beurteilen.
Mit besten Grüßen
Abzugsfähig sind aber Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Entscheidung über die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und dem Ehegatten. Eine Abzugsfähikeit bei nicht verheirateten Paaren besteht allerdings nicht. Nichtdestotrotz können Sie aber versuchen unter Darlegung, der Sachlage die Kosten geltend zu machen. Die Erfolgsaussichten sind allerdings als gering zu beurteilen.
Mit besten Grüßen