Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
die Adresse wird man wohl über die IP-Zuordnung ermitteln können.
Aber Sie werden nach Ihrer Schilderung nichts zahlen müssen:
Das wäre nur dann statthaft, wenn es VOR oder BEI Terminvereinbarung ausdrücklich vereinbart worden ist.
Und das ist es nicht.
Da die AGB nicht VOR oder BEI Terminvereinbarung bekannt gewesen sind oder Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestanden hat, sind die AGB auch nicht Bestandteil geworden. Auch damit lässt sich also ein pauschaler Schadenersatz schon deshalb nicht begründen.
Ob tatsächlich so eine Klausel in den AGB enthalten ist und ob diese dann auch tatsächlich wirksam ist (es kommt auf den genauen Wortlaut an), spielt also keine Rolle.
Nach Ihrer Schilderung müssen Sie also nichts zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Dankeschön für ihre Antworten.
Also muss dies klar ersichtlich sein für den Kunden, dass er eine Ausfallgebühr zu bezahlen hat?
Die Kosmetikerin würde nämlich behaupten, dass dieser Hinweis auf der Terminbestätigung stehen würde, was ich aber nicht finden kann. Ebenso meint sie, dass dies im bürgerlichen Gesetzbuch so hinterlegt wäre.
Ist dies alles zu weit hergeholt, sodass sie da ein Recht hat?
Kann der Anwalt trotzdem mit einem Schreiben klagen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
"Also muss dies klar ersichtlich sein für den Kunden, dass er eine Ausfallgebühr zu bezahlen hat? "
Ja
"Die Kosmetikerin würde nämlich behaupten, dass dieser Hinweis auf der Terminbestätigung stehen würde, was ich aber nicht finden kann. Ebenso meint sie, dass dies im bürgerlichen Gesetzbuch so hinterlegt wäre."
Nein
"Ist dies alles zu weit hergeholt, sodass sie da ein Recht hat?"
Sie hat kein Recht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle