Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage und den angemessenen Einsatz.
Zu Ihren Fragen:
Frage 1: Kann ich nach deutschem Recht (Copyrightverletzung) belangt werden, wenn ich meinen dauerhaften Wohn-Arbeitsort/Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe?
Entscheidend für die Beantwortung der Frage ist nicht Ihr Lebensmittelpunkt, sondern die Frage, wo die Verletzungshandlung stattgefunden hat. Dabei kann einerseits daran angeknüpft werden, wo der Server steht, auf dem Sie Ihr Blog hosten - andererseits wird hier das Verbreiten urheberrechtlich geschützten Materials gerügt, so daß man mit gutem Grund darauf abstellen kann, wo das Material heruntergeladen werden kann, nämlich (auch) im Land des Rechteinhabers, nämlich hier in Deutschland. Letztlich wird der Stadtplan sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht Urheberschutz genießen, so daß Sie im Ergebenis zu recht in Anspruch genommen werden können, auch wenn Sie in der Schweiz leben.
Frage 2: Falls (1) mit JA, ist das Verlinken auf Internet-Angebote, welche schon für "Dritte" zugänglich sind und nicht offensichtlich Copyright- bzw. Lizenzgeschützt sind verlinkt überhaupt verboten?
Eindeutig ja, denn auch wenn Sie den Stadtplan nur verlinken (und nicht mittels IMG-Tag in Ihre Seite einbetten) verwenden Sie ein urheberrechtlich geschütztes Werk für eigene Zwecke und bieten es als eigene Leistung an. Das Setzen von sog. Deep Links ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar generell zulässig - nicht jedoch dürfen dadurch Urheberrechte Dritter verletzt werden. Zulässig wäre es deshalb lediglich, auf die Startseite des Anbieters des Stadtplanes zu verlinken - nicht jedoch auf den (urheberrechtlich geschützten) Stadtplan selbst.
Ist es angesagt die Unterlassungserklärung so zu unterschreiben (Frage 3)?
Die Unterlassungserklärung sollten Sie abgeben, da Sie andernfalls mit einer Klage rechnen müssen, denn nur die Abgabe der Unterlassungserklärung dient der Ausräumung der Wiederholungsgefahr, die eine einmalige Verletzung bereits immanent in sich trägt.
Verhandlungsspielraum sehe ich allenfalls noch bei Ziffer 3 der Unterlassungserklärung, nämlich bei der Höhe des Streitwertes. Ob die angesetzten 20.000 EUR gerechtfertig sind, wird auch davon abhängen, welche wirtschaftliche Bedeutung der Rechteinhaber dem Stadtplan zumessen darf, ob der Stadtplan nur ein kleines Detail seines Angebotes ist, oder ob damit auch entsprechender Umsatz eingefahren wird. Das lässt sich ohne nähere Kenntnisse der genauen Umstände nicht feststellen. In der Regel ist es einen Versuch wert, die Anwaltskosten durch geschicktes Verhandeln zu verringern.
Unterschreiben Sie aber die Unterlassungserklärung und streichen Sie Ziffer 3, um dann mit den gegnerischen Anwälten darüber zu verhandeln, droht Ihnen allenfalls noch die Einklagung der verlangten Anwaltskosten - der Streitwert wäre dabei also erheblich geringer, als wenn Sie eine Unterlassungsklage gegenwärtigen müssten.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung in Ziffer 1 und die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach sollten Sie aber abgeben, um eine gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann..
herzlichen Dank für die Beantwortung.
Würden Sie bitte ergänzend begründen, inwiefern das Urteil vom "Paperboy: Zulässigkeit von "Deep Links": BGH, Urteil vom 17.7.2003, I ZR 259/00" (UrhG, §§ 15, 16, 87b, UWG § 1) in meinem Fall nicht zutrifft?
Ich zitiere:
"Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische
Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird auch nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen. Die Information ist auch jederzeit ohne Link bereits durch Eingabe des URL in die Adresszeile des Browsers zugänglich."
http://www.i4j.at/link/urt_de01.htm
Besten Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüssen
Es wird darauf ankommen, wie Sie den Stadtplan in Ihre Seite eingebunden haben. Grundsätzlich ist zwar das Setzen von Deep Links zulässig. Sobald Sie aber den Eindruck erwecken, der Stadtplan sei Ihre eigene Leistung, werden Sie die fremden Rechte verletzen.
Dann wird der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet sein.
Wenn Sie auf Ihrer Seite deutlich machen, daß es sich um einen Link auf eine externe Seite eines Fremdanbieters handelt, werden Sie sich m.E. auf die Paperboy-Entscheidung des BGH berufen können. Geht das aber aus Ihrem Angebot nicht klar hervor, sollten Sie die Unterlassungserklärung abgeben und lediglich beim Streitwert versuchen zu verhandeln.
Eine konkretere Prüfung kann leider erst nach Einsichtnahme Ihrer Webseite erfolgen, was im Rahmen dieses Forums leider nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann