23. Januar 2010
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18:12
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Meine erste Frage:
Hilft es mir hier weiter, wenn ich eine Buchungsbestätigung der Lufthansa für Hin- und Rückflug von FFM nach Wien habe? Und zwar war der Rückflug genau an diesem 30.10.2009 um 18:55h. Leider habe ich nur noch die Bordkarte vom Hinflug am 28. Okt. um 9:00h und nicht mehr die Bordkarte vom Rückflug.
Ja, dies würde im Rahmen eines schriftlich zu formulierenden Widerspruchs verwendet werden. Hierbei sollten Sie sich aber durch einen Kollegen vertreten lassen.
Meine zweite Frage:
Kann ich das durch eine modifizierte Unterlassungserklärung erreichen?
Wenn Sie eine modifizierte UE abgeben, vermeiden Sie, dass der Abmahnende seinen vermeintlichen Anspruch im Einstweiligen Verfügungsverfahren geltend macht.
Schadensersatzansprüche, wozu dann auch die Kosten für den RA zählen, müssten dann von der Gegenseite im Klagewege geltend gemacht werden. Im Rahmen dieser Klage kann im Einzelen vorgetragen werden, dass die Ansprüche unbegründet sind, weil Sie weder Täter noch Teilnehmer der behaupteten Rechtsverletzungshandlung gewesen sind.
Meine dritte Frage:
Wie würde es sich verhalten, wenn das ganze File aus 100 einzelnen Dateien besteht, z. B. die Top100SingleCharts, und man hat (nur angenommen, wenn es so wäre..) nur eine einzelne Datei daraus und nicht mal die, die die Abmahnung ausgelöst hat?
In einem solchen Fall wäre die Abmahnung unbegründet, da es in der Sache nicht um den behaupteten Rechtsverstoß geht.
Meine vierte Frage:
Wieviel würde mich eine modifizierte UE für meinen Fall kosten?
Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kollegen richten sich insoweit nach der Höhe des Streitwerts und richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Meine letzte Frage:
Wieviel würde eine weitergehende Beratung ungefähr kosten?
Hierzu müssten Sie mir das Abmahnschreiben per E-Mail zur Verfügung stellen. Ich würde mich im Anschluss daran bei Ihnen wieder melden und Ihnen einen Honorarvorschlag unterbreiten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Rechtsanwalt Karlheinz Roth