Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Bei Container-Dateien liegen die Rechte an den im Container enthaltenen Songs in der Regel bei verschiedenen Rechteinhabern. Sobald also eine Container-Datei öffentlich zugänglich gemacht wird, kann es im schlimmsten Fall daher sogar dazu kommen, dass sämtliche Rechteinhaber Abmahnungen wegen der auf sie entfallenden Songs verschicken.
Weitere Abmahnungen für die Songs in dieser Container-Datei könnten Sie daher allenfalls damit vermeiden, dass Sie jeweils vorbeugende Unterlassungserklärungen gegenüber jedem in Betracht kommenden Rechteinhaber abgeben. Davon rate ich jedoch ab. Zum einen können Sie nicht wissen, welche Rechteinhaber ggf. noch Abmahnungen aussprechen werden - Sie wecken daher ggf. schlafende Hunde. Zum anderen können Sie damit nur die Geltendmachung des Unterlassungsanspruch ausschließen, die Rechteinhaber können aber immer noch Schadensersatz fordern.
Wenn Sie ausschließen können, dass der konkrete Song künftig öffentlich von Ihrem Anschluss aus öffentlich zugänglich gemacht wird, empfiehlt sich die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Wird diese nicht abgegeben, droht auf Antrag des Rechteinhabers der Antrag auf Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung. Allerdings ist die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung in der Regel zu weitgehend und sollte modifiziert werden, damit Sie sich nicht zu mehr verpflichten, als Sie es müssen.
Bei der nur fragmentarischen öffentlichen Zugänglichmachung einer Container-Datei (dem Upload) ist es immer fraglich, ob auch der abgemahnte Song oder Teile hiervon wirklich öffentlich zugänglich gemacht wurden, wenn nicht feststeht, ob die gesamte .rar-Datei heruntergeladen wurde. Die Rechtsprechung ist disbzgl. allerdings noch recht restriktiv und lässt im Regelfall auch die Verbreitung von Fragmenten genügen, um einen Unterlassungsanspruch zu bejahen. Der Abgemahnte sieht sich dann in der Beweispflicht darzulegen, dass gerade das abgemahnte Werk nicht zum Upload angeboten wurde. Dies darzulegen, ist meistens sehr schwierig.
Es ist aber in jedem Fall ein Argument, um die Höhe des geforderten Schadensersatzes deutlich nach unten zu drücken. Wenn es nur um Dateifragmente geht, bei denen fraglich ist, ob sie für sich überhaupt urheberrechtlich schützenswert sind und bei denen eine eigenständige wirtschaftliche Verwertbarkeit bezweifelt werden muss, so sind Summen um 300,00 € als Schadensersatz zu hoch gegriffen.
Da Sie selbst die Datei nicht öffentlich zugänglich gemacht zu haben scheinen, haften Sie selbst allenfalls als sog. Störer. Sie müssen gegenüber dem Rechteinhaber darlegen, warum Sie nicht selbst als Täter in Frage kommen, sog. sekundäre Darlegungslast. Hierzu hat z.B. das AG Bielefeld mit Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13
u.a. ausgeführt:
"Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt. Weitergehende Angaben werden in einem Mehrpersonenhaushalt vom Anschlussinhaber nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast verlangt werden können, da der Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen kann, die er üblicherweise kraft Sachnähe vortragen kann. Eigene Ermittlungen dahingehend, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt, hat der Anschlussinhaber aber nicht durchzuführen. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6
Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist"; ausführlicher unter http://www.ra-mauritz.de/darlegungslast-beim-filesharing/.
Möglicherweise können Sie daher mit diesem Aegument erfolgreich jegliche Zahlung abwenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarhjeiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Mauritz,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Können Sie mir noch eine modifizierte Unterlassungserklärung vorschlagen, die nicht zu weit geht.
Würde in etwa folgende Formulierung passen:
Da ich den Musiktitel nicht zur Verfügung gestellt habe, könnte ich aus meiner Sicht nur bestätigen, dass die Fragmente dieser rar Datei nicht mehr öffentlicht von meinem Anschluss zur Verfügung gestellt wirde.
Vielen Dank für ein kurzes Feedback.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
eine konkrete für Ihren Fall passende verbindliche modifizierte Unterlassungserklärung kann ich Ihnen an dieser Stelle nicht formulieren. Zum einen weil dies den Nutzungsbedingungen dieser Plattform widerspricht; zum anderen weil ich dafür zwingend die Abmahnung nebst geforderter Unterlassungserklärung prüfen müsste.
Die von Ihnen angedachte Formulierung ist aber leider völlig ungeeignet, da sie vor allem eines nicht hat: Das Vertragsstrafeversprechen für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung. Eine Unterlassungserklärung muss immer das Versprechen der Zahlung einer Vertragsstrafe enthalten, um wirksam zu sein.
Standardmäßig sieht eine modifizierte Unterlassungserklärung im Wesentlichen so aus: "Hiermit verpflichtet sich [...], Unterlassungsschuldner, gegenüber [...], Unterlassungsgläubiger, ohne Anerkenung einer Rechtspflicht, in der Sache gleichwohl rechtsverbindlich, es künftig bei Meidung einer vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzenden und auf Verlangen des Unterlassungsschuldners vom zuständigen Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, es zu unterlassen, die Tonaufnahme [...] ganz oder teilweise im Internet öffentlich zuänglich zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt