9. November 2008
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19:23
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
Alstertor 15
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um bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen der Behauptung eines Verstoßes gegen Marken,- Patent- und Wettbewerbsrechte die weitere Vorgehensweise, gerade im Hinblick auf die geforderte Unterlassungserklärung und die geltend gemachten Kosten, beurteilen zu können, benötige ich zunächst sämtliche Unterlagen. Danach werde ich Ihnen dann dem Einsatz angemessen summarisch Empfehlungen zur weiteren Handhabung geben.
Bitte lassen Sie mir die Unterlagen direkt an meine Email unter info@dannheisser.de zukommen. Ich werde Ihnen dann morgen meine Antwort in diesem Forum zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
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Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
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Ergänzung vom Anwalt
10. November 2008 | 14:09
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Nach der Abmahnung werden Ihnen Verstöße gegen das Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Allgemeine Persönlichkeitsrecht vorgeworfen. Wenn der Abmahnende die Vorwürfe auch beweisen kann, wäre auch der angesetzte Streitwert von 100 TS € gerechtfertigt. Wenn nur Teile der Verstöße nachweisbar wären, reduziert sich entsprechend der Streitwert und damit die Anwaltsgebühren als Kostenfolge der Abmahnung und der Unterlassungserklärung.
Markenrechtlich spricht vieles dafür, dass auch Verstöße durch Bennennung in den Mega Tag geahndet werden können. Der BGH hat 2006 dieses für Angaben im Quellentext entschieden, was den Mega Tags vergleichbar ist. Seit Jahren bejahen etliche Landgerichte bei der Verwendung in den Mega Tags einen Verstoss.
Wenn der markenrechtliche Vorwurf sich nicht beweisen ließe, blieben noch die Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Nach der Schilderung in der Abmahnung - und nur dieses kann im Rahmen des Forums als summarische Prüfung zugrundegelegt werden - besteht hier eine Rechtsverletzung durch Sie. Hinzu kommt der Verstoss gegen das Telemediengesetz (TMG) wegen des falschen Impressums. Auch dieses kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtfertigen. Hinzutreten Verstöße gegen das Namensrecht (§ 12 BGB) des Abmahnenden.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie die geforderte Unterlassungserklärung noch nicht abgegeben haben. Hier bestünde die Möglichkeit einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung. Hier müssten die Einzelheiten einer vollständigen Prüfung unterzogen werden. Dieses ist weder aufgrund des Fristablaufs (Sie hätten „sicherheitshalber“ sofort Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen sollen), noch im Rahmen des Forums, möglich. Wenn Sie auf die Abmahnung nicht reagieren, riskieren Sie den Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Nachdem die Einstweilige Verfügung sofort vollziehbar ist, müssten Sie dann zunächst den Verbotstenor befolgen und könnten dann im Rahmen eines Widerspruchs eine mündliche Verhandlung und gegebenenfalls eine Aufhebung der Einstweiligen Verfügung erreichen.
Wenn Sie die Unterlassungserklärung abgeben, die geforderten Rechtsanwaltsgebühren jedoch nicht zahlen, wird der Gegner Sie sicherlich auf Zahlung verklagen. Dann würde das Gericht auch den für die Gebühren maßgeblichen Streitwert festzusetzen haben.
Ich möchte nochmals ausdrücklich festhalten, dass die vorstehende Prüfung nur den genannten summarischen Ansatz haben kann. Sie sollten hier, gerade auch vor dem Hintergrund der erheblichen Kosten, einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Im heutigen Zeitalter der „modernen Kommunikation“ spielt die örtliche Entfernung keine wesentliche Rolle mehr. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Forum transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
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Kai-Uwe Dannheisser
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