Ablehnung eines Visumsantrags

| 15. August 2010 19:10 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Ich habe meine Nichte ( 24 Jahre Alt, unverheiratet, ohne Kinder und Eigentum, berufstätig, wohnhaft in Kasachstan) zum Besuch nach Deutschland eingeladen. Der Anlass ist die Hochzeit meiner Tochter im September 2010. Alle Notwendige Unterlagen, die unsere Verwandtschaft und die Bestätigung des Termins der Eheschließung nachweisen, wurden bei der Deutschen Botschaft in Kasachstan vorgelegt. Am 13.08.10 bekam meine Nichte den Ablehnungsbescheid mit der folgenden Formulierung: „ Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden."
Einen Widerspruch wird meine Nichte auf alle Fälle schreiben. Aber die Hoffnung eine andere Entscheidung zu bekommen ist nicht groß.
Ich habe gehört, dass die Deutsche Botschaften in solchen Fällen die Ablehnung überdenken, wenn eine zusätzliche Sicherheit in Form einer Kaution vorgelegt wird.
Meine Frage : Wenn das der Wahrheit entspricht, wie soll ich vorgehen?
15. August 2010 | 22:05

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Sie haben Recht, es gibt einen derartigen Weg:

Die Abgabe einer sogenannten Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Unterhaltskosten zu Gunsten eines Ausländers stellt eine Möglichkeit dar, dem Ausländer zu einem Aufenthaltstitel zu verhelfen, wenn er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt.

Die Rechtsfolgen einer solchen Erklärung, die gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung abzugeben ist, regelt der § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

"Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
Die Verpflichtung bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat."

Noch eines zu Ihrer Information:
Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind im Verwaltungsverfahren unanfechtbar, also leider nicht mit dem Rechtsmittel des Widerspruches angreifbar. Klage wäre direkt vor dem Verwaltungsgericht in Berlin (Sitz des Auswärtigen Amts) zu erheben.

Remonstrieren dagegen können Sie aber natürlich trotzdem und sollten es auch tun.

Falls dieses keinen Erfolg haben sollte, können Sie sich gerne wieder an mich wenden.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 15. August 2010 | 22:45

Die Frage bezog sich nicht auf die Verpflichtungserklärung. Diese unterschreibt z.Z. jeder, der eine Einladung für einen ausländischen Besucher in der Bürgerberatung beantragt. Ohne sie zu unterschreiben hätte ich keine Einladung zum Besuch abschicken konnte. Sieht so aus, dass diese Verpflichtungserklärung keine ausreichende Garantie der Rückkehrbereitschaft der Visumantragstellerin (meiner Nichte) für die deutsche Botschaft gewesen war. Deswegen habe ich nach weitere Garantiemöglichkeiten gefragt habe. Und zwar ob ich eine Kaution als eine weitere ZUSÄTZLICHE Sicherhet der Rückkehrbereitschaft die deutsche Botschaft anbitten kann und wie ich das machen kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. August 2010 | 09:46

Sehr geehrte Fragestellerin,

entschuldigen Sie, dass ich Sie hier wohl leider falsch verstanden hatte, aber letztlich ist ja die Verpflichtungserklärung eine Art Kaution.

Weitere Möglichkeiten sind mir in der Praxis nicht bekannt, können natürlich von Ihnen angeboten werden.

Hilfreich wäre es aber auch, weiter glaubhaft zu machen, dass eine Abreise vor Ablauf des Visums erfolgt.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt






Bewertung des Fragestellers 15. August 2010 | 22:32

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

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"Meine Frage bezog sich nicht auf die Verpflichtungserklärung. Sie wurde von mir unterschrieben BEVOR ich die Einladung in der Bürgerberatung erteilt bekommen habe. Das ist die Bedingung überhaupt um eine Genehmigung von der Seite der Stadtverwaltung zu bekommen, einen ausländischen Besucher einzuladen. Meine Frage bezog sich auf die Möglichkeit einer Kaution als zusätzliche Sicherheit der Rückkehrbereitschaft. Also ob ich eine Kaution die Botschaft in Kasachstan anbitten kann und wie ich das machen kann? Auf diese Frage habe ich keine Antwort bekommen."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. August 2010
3/5.0

Meine Frage bezog sich nicht auf die Verpflichtungserklärung. Sie wurde von mir unterschrieben BEVOR ich die Einladung in der Bürgerberatung erteilt bekommen habe. Das ist die Bedingung überhaupt um eine Genehmigung von der Seite der Stadtverwaltung zu bekommen, einen ausländischen Besucher einzuladen. Meine Frage bezog sich auf die Möglichkeit einer Kaution als zusätzliche Sicherheit der Rückkehrbereitschaft. Also ob ich eine Kaution die Botschaft in Kasachstan anbitten kann und wie ich das machen kann? Auf diese Frage habe ich keine Antwort bekommen.


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