Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Hier wird es mehr um den § 8 b SprenG gehen.
Nach § 8b Abs. 1 Nr. 2 SprengG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie „abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln" sind.
Eine einmalige Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) weist jedoch nicht automatisch auf eine solche Abhängigkeit hin, es sei denn ein Promillewert von 1,6 wurde überschritten, in Einzelfällen aber auch geringere Werte.
Um diese Zweifel auszuräumen, kann die Behörde gemäß § 8b Abs. 2 SprengG verlangen, dass Sie ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten vorlegen, das Ihre Eignung bestätigt.
Vorgehensweise
• Gutachten beibringen: Da Sie bereits eine MPU erfolgreich absolviert haben, können Sie dieses Gutachten der Behörde vorlegen, um Ihre persönliche Eignung nachzuweisen.
• Zusätzliche Nachweise: Dokumentieren Sie Ihre langjährige Tätigkeit im Unternehmen ohne weitere Zwischenfälle und ggf. Fortbildungsmaßnahmen, die Ihre Zuverlässigkeit unterstreichen.
• Rechtliche Beratung: Es ist ratsam, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, der Sie bei der Kommunikation mit der Behörde unterstützt und Ihre Interessen vertritt.
Durch diese Schritte können Sie aktiv dazu beitragen, die Bedenken der Behörde hinsichtlich Ihrer persönlichen Eignung auszuräumen und die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Sehr geehrter Herr Wilke,
vielen Dank für die Antwort – hierzu noch eine Nachfrage.
Sollte die Behörde gemäß § 8b Abs. 2 SprengG ein Gutachten verlangen, würde ich dies anstreben vorzulegen, auch in Verbindung mit der bereits bestandenen MPU.
In meiner Frage Eingangs ging es hauptsächlich um die erste telefonische Aussage der Behörde, aufgrund der 60 Tagessätze sei keine Ausstellung möglich. Sehen Sie dies als korrekt an in Verbindung mit der Fahrlässigkeit?
Können Sie die Frage zum Urteil noch beantworten? Gilt diese Tat allgemein als gemeingefährlich? Wenn ja würde dies den Versagensgrund der Unbedenklichkeit bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
hier liegt zunächst eine gemeingefährliche Straftat vor, was sich aus der Überschrift des 28. Abschnitt des StGB ergibt.
Aber im Gegensatz zu Abs. 1 des §8 a SprengG handelt es sich bei Abs. 2 um Regeltatbestände, weshalb trotz Erfüllung Ausnahmen zugelassen sind.
Deshalb wird es auf alles ankommen, was Sie vorweisen können, um Ihre Zuverlässigkeit zu untermauern.
Man wird auch hinschauen, wieviel Promille vorlagen, je mehr, je schlechter.
Da aber die MPU bereits bestanden wurde, spricht dies für Sie .
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke