25. April 2025
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14:43
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Kauf Ihres Anteils durch Ihren Bruder kann als privater Verkauf angesehen werden.
Da das Haus vor mehr als 10 Jahren als Schenkung von Ihren Eltern an Sie und Ihren Bruder übertragen wurde, fällt dieser Verkauf nicht unter die Regelung des privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da die Spekulationsfrist von zehn Jahren bereits abgelaufen ist.
Somit ist der Verkauf einkommensteuerlich nicht relevant, und es fallen keine Steuern auf den Veräußerungsgewinn an.
2.
Ein notarieller Termin ist erforderlich, um den Kauf rechtsgültig abzuschließen. Der Notar wird den Kaufvertrag beurkunden und die Eigentumsübertragung im Grundbuch veranlassen.
3.
Bezüglich des Wohnrechts Ihrer Eltern:
Dieses kann mit deren Zustimmung beim Notar geändert oder gelöscht werden. Die Anwesenheit Ihrer Eltern beim Notartermin ist notwendig, um den Verzicht auf das Wohnrecht zu erklären und notariell beurkunden zu lassen.
4.
Da es sich um einen Verkauf zwischen Geschwistern handelt, fällt Grunderwerbsteuer an, da Geschwister nicht in der geraden Linie verwandt sind und somit keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG besteht.
Die Grunderwerbsteuer ist von demjenigen zu zahlen, der den Anteil erwirbt, also von Ihrem Bruder.
5.
Zusammengefasst:
Der Verkauf ist ein privater Verkauf ohne Einkommensteuerpflicht, erfordert einen notariellen Vertrag, und es fällt Grunderwerbsteuer an. Das Wohnrecht kann mit Zustimmung Ihrer Eltern beim Notar geändert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt