13. September 2011
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12:51
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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E-Mail: anwalt@schwartmann.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
§ 28 Abs. 1 WEG verlangt nach überwiegender Auffassung die Erstellung der Abrechnung als reine Einnahmen-/Ausgabenrechnung.
Eine periodenbezogene Abgrenzung der WEG-Abrechnungen bedarf in Ihrem Fall der Änderung der GemO, wozu eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist. Enthält die GemO keine Regelung zur Erstellung der Abrechnung, bedarf es keines Beschlusses, sondern einer (einstimmigen) Vereinbarung der WEG-Eigentümer, um künftig eine periodengerechte Abrechnung erstellen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht