Abfindung, Auswandern

8. Juni 2006 09:09 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Hallo,
ich habe die Möglichkeit aufzuhören und Abfindung bekommen.

Wie ist das mit dem Steuer, knapp die hälfte wird gleich abgezogen,
da ich auswandern will wollte ich fragen ob ich die Steuer zurück bekomme.

Ich habe gelesen wenn man 183 Tage nicht in Deutschland ist kann man alles wieder bekommen. Ich muss mich dann jetzt ummelden und das innerhalb von zwei Wochen,
aber darf ich dann nach Deutschland um meine Sachen zu erledigen wie Möbel holen, Wohnung verkaufen etc. oder erst nach 183 Tagen?

Werden: Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Kirchen-, Soli-, Pflege-, und Lohnsteuer abgezogen? Besteht Hoffnung das man alles wieder kriegt oder mit viel Glück nur Lohnsteuer?

Angenommen habe ich Lohnsteuer (oder alles) wieder bekommen, muss ich steuer bezahlen in dem Auswanderungsland wenn das EG Land ist? Ich werde aber dort, in dem Jahr der Auswanderung, noch nicht arbeiten und kein Lohnsteuerjahresausgleich machen.

Grüße
:)
8. Juni 2006 | 09:24

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Auch wenn Sie in ein anderes Land auswandern, bleiben Sie zunächst in Deutschland zumindestens für dies Steuerjahr steuerpflichtig. Da Sie inländische Einkünfte beziehen bzw. bezogen haben, sind Sie auch im Falle einer Wohnsitzaufgabe für den Veranlagungszeitraum 2006 beschränkt steuerpflichtig gem. § 49 EStG.

Da Sie vorhaben nach Auszahlung der Abfindung nicht mehr zu arbeiten, werden Sie bei dem Lohnsteuerjahresausgleich, vorbehaltlich sonstiger Einkünfte uns einer genauen Berechung, mit einer Steuerrückzahlung rechnen können. Die Progression zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung auf einen Monat gerechnet ist sehr viel höher, als dies für den gesamten Veranlagungszeitraum 2006 eigentlich der Fall wäre.

Die Sozialbeiträge sind in Ihrer Höhe begrenzt, da es hier Beitragsbemessungsgrenzen gibt.

Eine Steuerpflicht für die Lohnsteuererstattung in einem anderem EG Land ist mir nicht bekannt.

Hinsichtlich der steuerlichen Belastung einer Abfindung besteht die Möglichkeit diese im Wege der Fünftelregelung abzumildern. Hierzu können Sie sich gerne im Rahmen der Online Anfrage an mich wenden oder einen Kollegen oder Steuerberater vor Ort beauftragen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick vermittelt zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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