8. Juni 2006
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09:24
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Auch wenn Sie in ein anderes Land auswandern, bleiben Sie zunächst in Deutschland zumindestens für dies Steuerjahr steuerpflichtig. Da Sie inländische Einkünfte beziehen bzw. bezogen haben, sind Sie auch im Falle einer Wohnsitzaufgabe für den Veranlagungszeitraum 2006 beschränkt steuerpflichtig gem. § 49 EStG.
Da Sie vorhaben nach Auszahlung der Abfindung nicht mehr zu arbeiten, werden Sie bei dem Lohnsteuerjahresausgleich, vorbehaltlich sonstiger Einkünfte uns einer genauen Berechung, mit einer Steuerrückzahlung rechnen können. Die Progression zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung auf einen Monat gerechnet ist sehr viel höher, als dies für den gesamten Veranlagungszeitraum 2006 eigentlich der Fall wäre.
Die Sozialbeiträge sind in Ihrer Höhe begrenzt, da es hier Beitragsbemessungsgrenzen gibt.
Eine Steuerpflicht für die Lohnsteuererstattung in einem anderem EG Land ist mir nicht bekannt.
Hinsichtlich der steuerlichen Belastung einer Abfindung besteht die Möglichkeit diese im Wege der Fünftelregelung abzumildern. Hierzu können Sie sich gerne im Rahmen der Online Anfrage an mich wenden oder einen Kollegen oder Steuerberater vor Ort beauftragen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick vermittelt zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA