Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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die hier geltend zu machende Ansprüche über § 280 BGB sind innerhalb einer Frist vor drei Jahren geltend zu machen, da sie insoweit der Regelverjährung unterliegen.
Dabei ist aber nicht allein auf die Höhe der entganenen Mieteinnahmen einzustellen, da Sie insoweit auch die sogenannte Vorteilsausgleichung zu beachten haben. Denn durch den Verkauf entfallen auf Ihre Seite ja auch Belastungen, so dass Sie keinesfalls "nur" die entgangenen Einnahmen berücksichtigen dürfen; insoweit bedarf es einen vollständigen Schadnesberechnung, da Sie ansonsten ggfs. im Verfahren mit einen Teil unterliegen und dann anteilsmäßig die Kosten zu tragen hätten.
Bei wiederkehrenden Leistungen, so wie hier die Mieteinnahmen, kann theoretisch der Wert "lebenslänglich" angenommen werden, solange Sie kein vergleichbares Wohnhaus finden. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht werden Sie aber Ihre Bemühungen nachweisen müssen, eben ein solches Wohnhaus zu finden.
Ob und wann dieses tatsächlich der Fall ist, lässt sich (vermutlich) nicht vorhersagen, so dass Sie keineswegs eine bestimmte zeitliche Begrenzung angeben sollten, sondern es allgemein bis zur Erlangung eines vergleichbaren Wohnhauses beschränken sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsaanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Herr Bohle,
besten Dank für die schnelle Antwort. Eine kurze Nachfrage: wie ist der Anspruch dann aber vor Gericht geltend zu machen, wenn ich im Augenblick noch nicht weiss, wann ein vergleichbares Wohnhaus gefunden wird. Der Antrag muss doch "bestimmt" sein, also in etwa: ich fordere den Mietausfall ab dem xx bis zum xx wegen....
Sehr geehrter Ratsuchender,
für genau diese Art von Klagen wurde § 258 und § 256 ZPO geschaffen. Denn bei einer Vielzahl von Schadensersatzklagen ist eine abschließende Bestimmung noch gar nicht möglich (denken Sie an Schmerzensgeld etc,.), so dass der Gesetzgeber bei entsprechender Darlegung auch einen unbestimmten Klagantrag durchaus zulässt.
Sie werden zwar den monatlichen Betrag errechnen und nennen müssen , können aber ja nicht die Gesamtsumme beziffern, da derzeit noch gar nicht feststeht, wann Sie einen solchen Ersatzwohnraum finden werden.
Daher barucht in diesem Fall ..bis zum x .. nicht kalendermäßig bestimmt werden, sondern es wird " ... bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger ein vergleichbares Wohnhaus käuflich erwerben konnte " formuliert. Dieses ist durchaus möglich..
Die genaue Formulierung sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen, da Sie hier dieses Verfahren sicherlich nicht ohne Rechtsanwaltn durchführen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle