3. Februar 2014
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15:26
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
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Sie sollten darauf drängen, dass die begonnene Rehabilitationsmaßnahme fortgeführt wird. Notfalls müssen Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid einfordern um dagegen vorzugehen.
Sollte sich Ihre gesundheitliche Sitution nun soweit gebessert haben, dass Sie wieder an der Maßnahme teilhaben können, ist Ihnen dieses auch zu gewähren.
Sofern Sie ausführen, dass das Gutachten der Agentur für Arbeit zu dem Ergebnis kommt, dass Sie erwerbsfähig sind, wenn auch mit Einschränkungen, sollten Sie sich darauf berufen und auf Fortführung der Maßnahme drängen.
Da Sie nach Ihrer Darstellung auch keine ALG II Leistungen erhalten werden, ist die Wiederaufnahme der Maßnahme das vorrangige Ziel.
Sie können zwar auch Teilerwerbsminderungsrente beantragen. Dabei sollten Sie aber für die Zukunft folgendes bedenken. Eine Teilerbsminderungsrente kann Auswirkungen auf Ihre spätere Rente haben.
Bis zum 60. Lebensjahr werden Ihnen für die spätere Rente sogenannte Zurechnungszeiten angerechnet. Das ist ein durchaus positiver Ansatz. Geplant ist die Erhöhung der Altersgrenze ab dem 01.07.2014 auf 62 Jahre.
Bei einem späteren Bezug kommt es dann in der Regel aber zu einem Rentenabschlag. Dieser kommt dann zum Tragen, wenn vor einem abschlagsfreien Rentenbezug eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird. Das ist altersabhängig.
Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, was durchaus auch zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes notwendig sein kann, sollten Sie sich an einen Rentenberater wenden. Dieser kann dann an Hand Ihrer Erwerbsbiografie die Auswirkungen der Teilerwerbsminderungsrente für Sie berechnen.
Aktuell sollten Sie die Fortführung der Maßnahme beantragen und um einen zügigen Bescheid bitten, damit Rechtsmittel eingelegt werden können, um das Ziel zu erreichen.
Allerdings wird dieses dann einige Zeit im Anspruch nehmen. Für die Übergangszeit müsste dann Ihre Frau Ihren Lebensunterhalt tragen. Das würde auch für die Zeit gelten, wenn Sie Teilwerbsminderungsrente beantragen, allerdings wird diese dann nachgezahlt.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle