grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei der Zuteilung der Urlaubszeit die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, es stehen dem dringende betriebliche Gründe entgegen. Ob dies der Fall ist, kann ich nicht beurteilen.
Beantragen mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub, und kann aus betrieblichen Gründen nicht allen Anträgen entsprochen werden, hat der Arbeitgeber eine Art Sozialauswahl vorzunehmen. Während der Schulferien sind dabei Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern grundsätzlich bevorzugt zu berücksichtigen.
Gegen eine rechtswidrige Urlaubsverweigerung kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Dies wird in Ihrem Fall aber schon aufgrund Zeitablaufs nicht mehr zum gewünschten Erfolg führen.
Keinesfalls sollte Ihre Lebensgefährtin am Montag dem Dienst unentschuldigt fernbleiben, auch wenn das Verhalten des Arbeitgebers tatsächlich eine Schikane vermuten lässt. Eine eigenmächtige Urlaubszuteilung durch den Arbeitnehmer stellt einen fristlosen Kündigungsgrund dar.
Aufgrund des relativ kurzfristigen Urlaubsantrags wird der Arbeitgeber im Übrigen hier immer geltend machen können, dass ihm zur notwendigen Organisation der Vertretung zu wenig Zeit verblieb.
Ich rate Ihrer Lebensgefährtin daher, in Zukunft möglichst frühzeitig Urlaub zu beantragen, so dass notfalls noch Zeit für eine gerichtliche Klärung bliebe.
Einen Anspruch auf den Ersatz der Stornierungskosten haben sie nicht, da bei Buchung der Urlaub noch nicht genehmigt wurde.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Ich habe in die gleiche Richtung gedacht wie Sie.
Eine Nachfrage hätte ich noch. Ich habe m.L. geraten, mit Kindern in die Firma zu gehen und ihre Arbeitsleistung anzubieten, obwohl ihr Chef untersagt hat, die Kinder mitzubringen. Andere haben sogar schon ihre Hunde mitgebracht.
Wenn er sie dann nach Hause schickt, ist sie doch eigentlich ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachgekommen, oder nicht?
Liebe Grüße, Frank
Es gibt kein Recht des Arbeitnehmers, gegen den Willen der Arbeitgebers Kinder mit an den Arbeitsplatz zu bringen. Daran ändert es nichts, dass andere Arbeitnehmer schon einmal Haustiere mit dabei hatten. Es ist sicherlich besser, als gar nicht zur Arbeit zu erscheinen, dennoch rate ich davon ab.