Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Das Gesetz bestimmt in § 109 I GewO, dass der Arbeitnehmer (AN) gegen den Arbeitgeber (AG) einen Anspruch auf Erteilung des Endzeugnisses "bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses" hat. Der AN muss entscheiden, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis verlangt. Der Zeitpunkt ist dabei nicht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern bereits anlässlich der Beendigung, damit der AN einen neuen Arbeitsplatz suchen kann ( BAG NZA 1987, 628, 629). Allgemein wird auf den Zugang der Kündigung abgestellt, oder auf das tatsächliche Ausscheiden (BAG aaO). Da Sie freigestellt sind, endet Ihre Beschäftigung bereits, so dass Sie einen Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses beretis jetzt haben. Der AG ist nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, dass Zeugnis als Endzeugnis zu bezeichnen, er kann es jetzt noch als Zwischenzeugnis oder vorläufiges bezeichnen. Am sinnvollsten wäre aber natürlich, wenn man es bereits als Endzeugnis bezeichnet, da Sie ja nicht mehr arbeiten werden und daher die Bewertung feststeht.
Sie können dem AG eine Frist zur Erteilung des Zeugnisses setzen.
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Das Gesetz bestimmt in § 109 I GewO, dass der Arbeitnehmer (AN) gegen den Arbeitgeber (AG) einen Anspruch auf Erteilung des Endzeugnisses "bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses" hat. Der AN muss entscheiden, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis verlangt. Der Zeitpunkt ist dabei nicht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern bereits anlässlich der Beendigung, damit der AN einen neuen Arbeitsplatz suchen kann ( BAG NZA 1987, 628, 629). Allgemein wird auf den Zugang der Kündigung abgestellt, oder auf das tatsächliche Ausscheiden (BAG aaO). Da Sie freigestellt sind, endet Ihre Beschäftigung bereits, so dass Sie einen Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses beretis jetzt haben. Der AG ist nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, dass Zeugnis als Endzeugnis zu bezeichnen, er kann es jetzt noch als Zwischenzeugnis oder vorläufiges bezeichnen. Am sinnvollsten wäre aber natürlich, wenn man es bereits als Endzeugnis bezeichnet, da Sie ja nicht mehr arbeiten werden und daher die Bewertung feststeht.
Sie können dem AG eine Frist zur Erteilung des Zeugnisses setzen.