Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt auf die Rechtskraft der letzten Entscheidung an - bitte teilen Sie mit, ob dies ein Urteil war (waren Sie bei Gericht, lief eine Berufung/Rechtsbeschwerde) oder handelte es sich nur um einen Bußgeldbescheid?
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wie bereits in meiner Frage beschrieben sind die Informationen des KBA die einzigen die ich habe.
Da es bereits 15 Jahre zurück liegt kann ich mich nicht mehr daran erinnern ob es ein Urteil war (bei Gericht war ich zu 100% nicht, aber ich denke es könnte ja trotzdem ein Urteil geben) oder ob es ein Bußgeldbescheid gab.
In der Mitteilung:
Unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis
steht zu Entscheidungsgründe:
312 Neigung zur Rauschmittelsucht
551 Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beigebracht.
(Wie oben geschrieben:)
Dat.d.Entsch.:14.02
Dat.d.Unanfechtbarkeit:21.03
FAER 06.2019
Tilgungsdatum laut KBA 21.02.2021
FAER 08.2020
Tilgungsdatum 14.02.2021
Ich bedaure, Sie müssen leider wissen, was für eine Entscheidung dem Zugrunde lag, da die Rechtskraft immer unterschiedlich ist. Dies können Sie durch Akteneinsichtnahme ermitteln.
Wenn Sie dem vertrauen wollen, ohne Akteneinsichtnahme, dann was geschrieben wurde, also ab 21.3.. Wenn Sie es genauer wissen wollen, geht es nur über eine Akteneinsichtnahme (Urteil 1 Woche, Bescheid 1 Monat, Bussgeldbescheid 2 Wochen). Sie sehen, 3 Fristen.
Daher müßten Sie genau ermitteln, was es denn war.