AV

9. August 2011 21:12 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Frage zu einem AV / Vertretung Erziehungsurlaub.

In dem AV ist keine Kündigungsklausel.

Der Vertrag gilt erst als geschlossen, wenn er von beiden Parteien zwei Tage vorab unterzeichnet ist - der AG schickte diesen nicht unterschrieben zu. - Ist das korrekt?
Hier gelange ich zu der Annahme, dass der AG sich die Option offenhält, ggf. einen anderen Bewerber zu bevorzugen. Da der Job nicht am Wohnort ist, müsste ich mich jedoch an einen zusätzl. Mietvertrag binden.

Weiterhin gefällt mir die Klausel nicht, dass ich eine Vertragsstrafe zahlen muss, sollte ich den Vertrag nicht einhalten. - Es kann ja nun sein, dass mich ein längerfristiges Angebot während der Vertretung ereilt.

Vielen Dank.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Grundsätzlich ist die Übersendung auch eines (noch) nicht vom Vertragspartner (hier: Arbeitgeber) unterzeichneten Arbeitsvertrages nicht rechtswidrig oder gar ungewöhnlich, also durchaus "korrekt", wie Sie es ausdrücken. Über die Beweggründe Ihres potentiellen Vertragspartners kann nur spekuliert werden.

Zwar erfordert der Arbeitsvertrag nicht die Schriftform, doch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist hier jedenfalls nicht gewollt worden. Denn gerade die Übersendung des Vertrages zeigt, dass ein Arbeitsvertrag erst mit der schriftlichen Einigung zu Stande kommen soll. Ein Arbeitsvertrag wird aber wie jeder andere Vertrag auch durch Angebot und Annahme geschlossen, in dem von Ihnen geschilderten Fall also erst nach Unterzeichnung beider Vertragsparteien.

Wenn Sie trotz Ihrer Bedenken den Arbeitsvertrag unterschreiben und der Arbeitgeber entscheidet sich dann überraschend anders, könnten sich ggf. aus dem Vertrauenstatbestand der "culpa in contrahendo" (zu deutsch: "Verschulden bei Vertragsverschluss/Vertragsverhandlungen"), der in § 311 BGB geregelt ist, Ansprüche ergeben. Doch hier hängt vieles vom Einzelfall ab und kann daher im Rahmen dieses Anfrage nicht abschließend beurteilt werden.

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist grundsätzlich im Arbeitsvertrag auch formularmäßig möglich (vgl. BAG, Urteil vom 4. 3. 2004 - 8 AZR 196/03). Im Leitsatz der eben genannten Entschieidung des Bundesarbeitsgerichts heißt es: "Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) generell unzulässig; in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Absatz IV 2 Halbs. 1 BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden".

Die Richterinnen und Richter des BAG gaben als Orientierung an: "Ein Monatsgehalt ist generell als Maßstab für die Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe geeignet" (vgl. Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht NZA 2004, S. 727).

Sie können diese Vertragsklausel natürlich streichen und den Vertrag dann unterschrieben an den Arbeitgeber zurücksenden, doch dann kann es sein, dass Ihr potentieller Arbeitgeber diese Änderung ablehnt und die Vertragsverhandlungen deswegen abbricht, ohne, dass Sie dagegen etwas unternehmen oder Ansprüche wegen dieses Abbruchs herleiten könnten.

Ich hoffe, Ihnen einen nutzbringenden Überblick in der Sache verschafft und Ihnen insoweit geholfen und Orientierung gegeben zu haben.

Die Antwort auf Ihre Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsdarstellung. Sie dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung zwischen Mandant und Anwalt möglich.

Sofern Sie weitere Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden. Bitte beachten Sie insoweit meine Kontaktdaten in der Signatur.

Mit freundlichen Grüßen,
Andreas Riehn
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt 10. August 2011 | 00:08
Für die Kündigungsfristen gilt übrigens § 622 BGB.
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