10. Juni 2010
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20:54
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
Georg-Schumann-Str. 14
01187 Dresden
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Web: https://www.familienrecht-streit.de
E-Mail: info@rechtsanwaeltin-carolin-richter.de
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Die ARGE kann zur Überprüfung der Hilfebedürftigkeit auch Auskünfte von Dritten einfordern (§ 60 Abs.2 Satz 1 SGB II ). Das trifft auch auf Personen zu, die Guthaben oder Vermögensgegenstände für den Hilfebedürftigen führen bzw. verwahren. Davon sind vorallem die Partner des Hilfebedürftigen betroffen. Da Ihr Vater Ihnen ein Konto zur Verfügung stellt, ist die ARGE leider berechtigt auch diese Kontoauszüge zur Einsicht zu Verlangen.
Falls sich Ihr Vater wirklicht weigert Ihnen die Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen, können Sie eigene Kontoauszüge, wenn Sie eine Kontovollmacht haben, anfordern. Die Kontoauszüge können Sie hinsichtlich des Verwendungszwecks bei persönlichen Dingen schwärzen. Notfalls muss Ihnen Ihr Vater in der Zeit, in der Sie keine Leistungen erhalten, eine Entschädigung zahlen. Denn Sie erhalten nur auf Grund seiner unberechtigten Verweigerung keine Leistungen, so dass Ihnen ein Schadensersatz zusteht.
Ich bedauere Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber Ihnen weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Bewertung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Carolin Richter