Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 31 Abs. 2 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) wird das ALG II für drei Monate um zehn Prozent der zu beanspruchenden Regelleistung gekürzt, wenn jemand einer schriftlichen Aufforderung, sich beim Arbeitsamt zu melden, nicht nachkommt und dies nicht mit einem "wichtigen Grund" begründen kann. Wenn sich dieses Verhalten wiederholen sollte, steht eine weitere Kürzung um wieder zehn Prozent im Raum.
Einen "wichtigen Grund" können Sie allgemein gesagt geltend machen, wenn Ihr individuelles Interesse, aufgrund dessen Sie den Termin nicht wahrgenommen haben, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit daran, dass Sie Ihren Meldepflichten nachkommen, stärker zu gewichten ist. Ein solcher wichtiger Grund kann z.B. eine plötzliche Erkrankung, ein zeitgleiches Vorstellungsgespräch oder ein anderer zeitgleicher wichtiger Termin sein. In Betracht kommt auch, dass Sie das Arbeitsamt unverschuldet nicht erreichen konnten, weil Stau war oder öffentliche Verkehrsmittel ausgefallen sind. Sie müssen nachweisen, dass bei Ihnen ein solcher wichtiger Grund für das Versäumen des Termins vorlag.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 31 Abs. 2 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) wird das ALG II für drei Monate um zehn Prozent der zu beanspruchenden Regelleistung gekürzt, wenn jemand einer schriftlichen Aufforderung, sich beim Arbeitsamt zu melden, nicht nachkommt und dies nicht mit einem "wichtigen Grund" begründen kann. Wenn sich dieses Verhalten wiederholen sollte, steht eine weitere Kürzung um wieder zehn Prozent im Raum.
Einen "wichtigen Grund" können Sie allgemein gesagt geltend machen, wenn Ihr individuelles Interesse, aufgrund dessen Sie den Termin nicht wahrgenommen haben, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit daran, dass Sie Ihren Meldepflichten nachkommen, stärker zu gewichten ist. Ein solcher wichtiger Grund kann z.B. eine plötzliche Erkrankung, ein zeitgleiches Vorstellungsgespräch oder ein anderer zeitgleicher wichtiger Termin sein. In Betracht kommt auch, dass Sie das Arbeitsamt unverschuldet nicht erreichen konnten, weil Stau war oder öffentliche Verkehrsmittel ausgefallen sind. Sie müssen nachweisen, dass bei Ihnen ein solcher wichtiger Grund für das Versäumen des Termins vorlag.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Rückfrage vom Fragesteller
25. April 2005 | 13:29
Und dass mit den 10 Prozent für 3 Monate gilt auch für unter 25 Jährige ? Da wird nicht mehr gestrichen ?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. April 2005 | 13:35
Ja, das gilt auch für unter 25Jährige. Bei der Versäumung von Terminen beim Arbeitsamt wird insofern nicht zwischen Personen unter 25 und Personen über 25 unterschieden.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)