ALG II getrennt lebender Partner / Wohngemeinschaft ?

15. April 2007 23:11 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Ich lebe von meiner Frau seit 6 Jahren getrennt, in eigener Mietwohnung und anderem Ort.
Ich habe bisher an meine Frau Unterhalt gezahlt.
Jetzt habe ich einen Antrag auf ALG II gestellt. Dadurch kann ich meiner Frau auch kein Unterhaltsgeld mehr bezahlen. Dadurch ist sie nun gezwungen Sozialgeld zu beantragen , da sie 90 % Schwerbehindert ist und eine geringe Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht.

Meine Frau wohnt in einer 4 Zi. Wohnung ( ehem. gemeinschaftl. Wohnung ) aus der sie evtl. nun ausziehen müsste. Auch ich wohne in einer teureren Wohnung als von ARGE bezahlt werden würde.

Wir überlegen nun, ob wir aus der Notlage heraus, aus rein wirtschaftlichen Gründen zusammenziehen. Ich bewohne 2 Zimmer von meiner Frau getrennt, eigene Schlafzimmer, wirtschaften getrennt, haben keine gemeinsames Konto bzw. Kontovollmacht und ich zahle eine anteilige Miete an meine Frau.
So könnte meine Frau ( wohnt seit 40 Jahren dort ) die Wohnung behalten, da sich die Mietkosten halbieren und unter dem Regelsatz liegen würden. Auch ich hätte dann eine geringere Mietbelastung, die unter dem Regelsatz liegen würde.

Ist dieses Verfahren möglich ?
Gelten wir dann als Wohngemeinschaft ?
Ist es ein Problem, dass der Mietvertrag meiner Frau immer noch auf unseren gemeinsamen Namen läuft ( sie wollte die Trennung dem Vermieter nicht offenbaren ) oder sollten wir versuchen dies zu ändern ?

Vielen Dan für Ihre Hilfe.
16. April 2007 | 09:25

Antwort

von


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73525 Schwäbisch Gmünd
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass meines Erachtens dieses Verfahren für Sie nicht möglich ist. Ihr Ziel hier als Wohngemeinschaft und nicht als Bedarfsgemeinschaft aufzutreten können Sie aufgrund Ihrer früheren Heirat nicht mehr erreichen.

Eine Bedarfsgemeinschaft liegt vor, bei Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Eine solche Gemeinschaft würde nur dann nicht mehr bestehen, wenn das Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen eingesetzt wird( wie von Ihnen geplant). Dann hätte jeder von Ihnen eine eigenen sozialrechtlichen Anspruch in der Wohngemeinschaf. Ein solcher sozialrechtlicher Anspruch kann aber nur dann bestehen, wenn er nicht durch einen entsprechenden zivilrechtlichen Anspruch ersetzt wird(SG Düsseldorf).
Zivilrechtliche, also im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte, Unterhaltshaltsansprüche gegeneinander haben Menschen, die
·in gerader Linie miteinander verwandt sind oder
·miteinander verheiratet sind oder waren.

Da Sie aber schon miteinander verheiratet waren, fallen Sie unter die zweite Gruppe und gelten folglich immer als Bedarfsgemeinschaft und nicht mehr als Wohngemeinschaft. Deshalb kann das von Ihnen geplante Verfahren leider keinen Erfolg bringen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


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