die Erfolgsaussichten einer Klage beurteile ich anhand Ihrer Angaben wie folgt:
Zunächst stelle ich voran, dass selbst kleine Änderungen des Sachverhalts die rechtliche Beurteilung des Falles umfassend ändern können. Daher kann ich anhand Ihrer Angaben nur eine vorläufige Einschätzung abgeben, die aber keine anwaltliche Beratung vor Ort mit Einsicht in die Unterlagen ersetzen kann.
Zuerst habe ich die Internetseite der Argentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) eingesehen, dort heißt es wörtlich zur Mobilitätshilfe:
Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.
Mithin oblag die Beratung verbunden mit der Aushändigung des richtigen Antragsformulars an den Bürger der Behörde. Der für Sie zuständige Sachbearbeiter hat Sie schlicht falsch beraten.
Sie haben fristgercht den Ihnen überlassenen Antrag ausgefüllt und mithin eine finanzielle Hilfe für die Fahrtkosten zum neuen Arbeitsplatz beantragt. Alle weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung unterstelle ich. Dementsprechend steht Ihnen auch die Mobilitätshilfe zu. Die Tatsache, dass Sie überhaupt einen falschen Antrag gestellt haben, folgt allein aus der Spähre der Behörde.
Ich gehe davon aus, dass innerhalb der Behörde die Abteilungen getrennt sind und die eine Hand nicht weiß, was die andere tut.
Ihr ursprünglicher Antrag könnte in einem Antrag auf Mobilitätshilfe umgedeutet werden. Fakt ist, dass Sie einen Fahrtkostenzuschuss zum neuen Arbeitgeber begehrten. Dies geht aus dem Antrag und der Bescheinigung des Arbeitgebers ganz klar hervor. Einem Bürger darf nicht zum Nachteil gereichen, wenn er nicht exakt den korrekten Antrag stellt, jedoch aus der Begründung des Antrags offensichtlich hervorgeht, dass die richtige Leistung begehrt wurde und zudem im Formular kein Hinweis enthalten ist.
Der Bescheid ist mithin rechtswidrig, umgehend aufzuheben und Sie sind neu zu bescheiden. Ich rate Ihnen, vor der Klagerhebung nochmals beim Behörden- oder Abteilungsleiter mit einem Ausdruck der obigen Internetseite vorzusprechen. Ggf. wird die Rechtsauffassung doch noch geändert.
Für das Klagverfahren könnte Ihnen unter Umständen Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Daher empfehle ich Ihnen, rechtzeitig einen Anwalt vor Ort zu beauftragen. Die Klage kann auch unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Dransfeld-Haase,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Nur was mache ich jetzt konkret um keine Fristen zu versäumen?
Wenn ich "vor der Klagerhebung nochmals beim Behörden- oder Abteilungsleiter mit einem Ausdruck der obigen Internetseite vorspreche" muss ich doch wieder Monate auf eine Antwort warten und versäume die Klagefrist.
Wenn andererseits mein "ursprünglicher Antrag in einem Antrag auf Mobilitätshilfe umgedeutet werden" könnte brauche ich doch garnicht zu klagen.
Wie kann ich dies Dilemma lösen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich empfehle Ihnen zweigleisig zu fahren. Sie bemühen sich, so schnell wie möglich einen Termin bei der Behörde zu erhalten und klagen selbstverständlich gegen den Bescheid. Die Umdeutung erfolgt im Klageverfahren. Ich kann gut nachvollziehen, dass nach Ihrem Rechtsstandpunkt das Klagverfahren obsolet ist, jedoch müssen Sie sich der Sache stellen, um Recht zu erhalten. So verschenken Sie keine Möglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin