ALG I und Beschäftigungsverbot

| 29. Juni 2009 18:49 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


21:37
Meine Frau ist seit 01.04.09 arbeitslos und erhielt bis zum 22.06.09 ALG I. Sie hat eigentlich Anspruch auf 12 Monate. Seit 25.05.09 bis voraussichtlich zum 30.11.09 unterliegt sie einem Beschäftigungsverbot (jede Tätigkeit - Risikoschwangerschaft) nach § 3 Abs.1 Mutterschutzgesetz. Am 23.06. erhielten wir einen Aufhebungsbescheid von der Agentur für Arbeit. Grund: Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall. Sie ist mit einer Risikoschwangerschaft ab sofort auch nicht mehr über die AA krankenversichert. Meine Frau ist jedoch nicht "Krank geschrieben"! Die Krankenkasse haben wir über den Vorfall informiert. Dort bekamen wir die telefonische Auskunft, dass die Krankenkasse nicht zuständig ist und keine Ersatzleistungen von dieser zu erwarten sind, da ja meine Frau nicht krank ist. Die Agentur für Arbeit Pankow (Berlin) begründet ihre Entscheidung mit folgenden §§: § 117 SGB III, §§ 118 Abs. 1, 119 i.V.m. 126 (SGB III) und § 48 Abs. 1 S.2 (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 (SGB III).
Wie sollen wir uns verhalten, dass 1. eine Ersatzlohnleistung (Arbeitslosengeld oder Krankengeld) erfolgt und 2. ein sofortiger Krankenversicherungsschutz einsetzt? Mit welcher Begründung können wir es schaffen, dass sich die AA und die Krankenkasse nicht gegenseitig ihre Verantwortung abschieben können und wir die Leidtragenden sind? Wer muß zahlen und versichern und mit welcher gestzlichen Grundlagen kann man das verdeutlichen?
Wir sind in einer blöden Situation und auf echt guten Rat angewiesen! Vielen Danke!
29. Juni 2009 | 20:17

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
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Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail: fea@anwaltskanzlei-haeske.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sollten gegen den Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einlegen (per Einschreiben). Gesetzlich besteht hier eine Regelungslücke. Lt. der Rechtsprechung (Urteil des SG Frankfurt am Main, Az.: S 33 AL 854/05; Urteil des Hessischen Landessozialgericht, Az.: L 6 AL 496/98 ) besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aber auch während einer Zeit, in der allein wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes keine Verfügbarkeit für die Agentur für Arbeit besteht.

Parallel dazu sollten Sie (sicherheitshalber) Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen sowie ein Antrag auf ALG 2 stellen (soweit letzteres nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen überhaupt in Betracht kommt).

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 29. Juni 2009 | 20:45

Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für die Antwort. Es bleibt aber offen, wie wir einen schnellstmöglichen Krankenversicherungsschutz erzeugen. Schließlich ist meine Ehefrau mit ihrer Schwangerschaft mit einem großen Risiko versehen und benötigt evtl. rasch ärztliche Behandlung. Der Streit, wer nun aufkommen muß, könnte sich ja wegen der "Regelungslücke" in die Länge ziehen.
Für eine kurze Rückmeldung, wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüßen,
S. P.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juni 2009 | 21:37

Sehr geehrter Fragesteller,

da Ihre Frau zuletzt gesetzlich krankenversichert war, hat sie einen Krankenversicherungsschutz zumindest über § 5 Abs. 13 a SGB 5. Danach sind Personen versicherungspflichtig, die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben (wie z.B. eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, durch Bezug von ALG I oder II oder eine Familienversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft) und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Sie sollten den Sachverhalt der Krankenkasse mitteilen. Soweit diese von Ihrer Frau Beiträge fordert, sollten sie diese zunächst ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen und nach Abschluss des Streites mit der Agentur für Arbeit dann zurückfordern oder ggf. auch Beitragsstundung beantragen. Bei Bezug von ALG I hat die Bundesagentur für Arbeit die Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld besteht (für diese Leistungen) Beitragsfreiheit.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 1. Juli 2009 | 16:35

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