Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sie sollten gegen den Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einlegen (per Einschreiben). Gesetzlich besteht hier eine Regelungslücke. Lt. der Rechtsprechung (Urteil des SG Frankfurt am Main, Az.: S 33 AL 854/05; Urteil des Hessischen Landessozialgericht, Az.: L 6 AL 496/98 ) besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aber auch während einer Zeit, in der allein wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes keine Verfügbarkeit für die Agentur für Arbeit besteht.
Parallel dazu sollten Sie (sicherheitshalber) Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen sowie ein Antrag auf ALG 2 stellen (soweit letzteres nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen überhaupt in Betracht kommt).
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für die Antwort. Es bleibt aber offen, wie wir einen schnellstmöglichen Krankenversicherungsschutz erzeugen. Schließlich ist meine Ehefrau mit ihrer Schwangerschaft mit einem großen Risiko versehen und benötigt evtl. rasch ärztliche Behandlung. Der Streit, wer nun aufkommen muß, könnte sich ja wegen der "Regelungslücke" in die Länge ziehen.
Für eine kurze Rückmeldung, wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Mit freundlichen Grüßen,
S. P.
Sehr geehrter Fragesteller,
da Ihre Frau zuletzt gesetzlich krankenversichert war, hat sie einen Krankenversicherungsschutz zumindest über § 5 Abs. 13 a SGB 5. Danach sind Personen versicherungspflichtig, die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben (wie z.B. eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, durch Bezug von ALG I oder II oder eine Familienversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft) und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Sie sollten den Sachverhalt der Krankenkasse mitteilen. Soweit diese von Ihrer Frau Beiträge fordert, sollten sie diese zunächst ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen und nach Abschluss des Streites mit der Agentur für Arbeit dann zurückfordern oder ggf. auch Beitragsstundung beantragen. Bei Bezug von ALG I hat die Bundesagentur für Arbeit die Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld besteht (für diese Leistungen) Beitragsfreiheit.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin