Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail: info@rechtsanwaeltin-stiller.de
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben wie folgt:
1.
Nach § 44 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht.
Krankengeld hat Lohnersatzfunktion.
Versicherte erhalten nach § 48 Abs.1 SGB V Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch längstens für 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.
Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht wie Zeiten des Bezuges berücksichtigt.
Gemäß § 49 Abs.1 Nr.3a SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange der Versicherte Arbeitslosengeld bezieht.
D.h. die 78 Wochen verkürzen sich um 6 Wochen, in denen Sie Arbeitslosengeld nach § 126 SGB III erhalten haben.
Sie erhalten deshalb für dieselbe Krankheit ab dem 04.10.2006 für 72 Wochen Krankengeld.
2.
Nach § 126 SGB III haben Arbeitslose, die während des Bezuges von ALGI unverschuldet arbeitsunfähig krank geworden sind, einen Leistungsanspruch für die Dauer von bis 6 Wochen.
Der Anspruch auf Leistungsfortzahlung mindert nicht die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld, da er ein Surrogat für Krankengeld ist und diesen Krankengeldanspruch mindert( siehe Antwort Nr.1).
Mit dem Bezug von Krankengeld wird der Leistungsbezug bei der Agentur für Arbeit beendet.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit beendet ist und bereits Krankengeld bezogen wurde, muss eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung bei der Agentur für Arbeit erfolgen.
Nach § 142 Abs.1 Nr.2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose einen Anspruch auf Krankengeld hat.
Das Ruhen des Anspruchs bedeutet, dass der Anspruch (Stammrecht) besteht, jedoch die Geltendmachung von Einzelansprüchen ausgeschlossen ist.
Der Zahlungsanspruch lebt bei nach Ablauf des Ruhenszeitraums wieder auf, wenn die Anspruchsvoraussetzungen noch vorliegen, insbesondere die Wirkung der Arbeitslosmeldung nicht erlosen ist.
Die Anspruchsdauer wird durch das Ruhen nicht gemindert, da nur eine Verschiebung des Leistungsanspruchs eintritt.
Im Ergebnis bedeutet das für Sie: Der Restanspruch auf ALGI wird hinter den Zeitraum Ihrer Krankheit angehängt. Durch Ihre Krankheit geht Ihr Anspruch nicht verloren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Vielen Dank für die Antwort.
Der Restanspruch von ca. 9 Monaten würde also auch bestehen bleiben, wenn ich ab Anfang Oktober 2006 den kompletten Anspruch an Krankengeld (72 Monate) "verbrauchen" würde und erst dann weider arbeitsfähig wäre. Oder "verfällt" der Anspruch auf ALG I zu einem Termin?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gerne.
Wie Sie bereits richtig festgestellt haben, haben Sie auch einen Restanspruch von ca. 9 Monaten, wenn Sie erst Ihr Krankengeldanspruch "verbrauchen".
Gemäß § 147 Abs.2 SGB III kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen sind.
Unter Entstehung ist hierbei die Entstehung des Stammrechts zu verstehen.
Das Stammrecht ist bei Ihnen am 01.07.2006 entstanden, so dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf des 30.06.2010 geltend gemacht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller