Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Gespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Die Vorgehens- und Berechnungsweise des AA ist rechtmäßig. Ein Widerspruchsverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
§ 132 regelt den Fall, dass auch innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens des § 130 Abs 3 kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden kann. In diesem Fall ist nach § 132 Abs 1 als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
§ 132 Abs 1 enthält eine für § 131 wichtige Begrenzung. Die Berechnung des Bemessungsentgelts nach § 131 kann nur erfolgen, sofern die Mindestzahl von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens auffindbar ist. Bei dieser Prüfung sind ebenfalls nur abgerechnete Lohnabrechnungszeiträume zu berücksichtigen, die komplett in den auf zwei Jahre erweiterten Bemessungszeitraum fallen. Das Ziel der vereinfachten Berechnung kann nur erreicht werden, wenn die AA von der (vollständigen) Berechnung des ArbG ausgehen kann. Reicht also der (rückwärts gerechnet) letzte Lohnabrechnungszeitraum in datumsmäßig frühere Zeiten hinein, so ist er nicht zu berücksichtigen, auch wenn es sich nur um einen Tag handelt. Weiter zurückliegende Zeiträume sind unbeachtlich. Kann ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt hingegen nicht festgestellt werden, ist das Bemessungsentgelt nicht nach § 131 zu berechnen, sondern es wird vielmehr ein fiktives Arbeitsentgelt als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt.
Die fiktive Leistungsbemessung richtet sich nach Qualifikationsstufen, entsprechend der beruflichen Qualifikation.
Der Bemessungszeitraum wird in mehreren Schritten ermittelt:
Erster Schritt: Zunächst ist der Bemessungsrahmen zu bestimmen. Er umfasst gemäß § 130 Abs 1 S 2 ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Es ist also zunächst ein Jahr von dem Ende des letzten Tages des letzten Versicherungspflichtverhältnisses des Arbeitslosen zurückzurechne.
Zweiter Schritt: Alsdann ist zu prüfen, welche Entgeltabrechnungszeiträume in dieses Jahr fallen. Es sind alle Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen des Arbeitslosen in diesem Jahr zu addieren. Abrechnungszeiträume, die teilweise - und sei es nur um einen Tag - nicht in diesem Jahr liegen, scheiden aus.
Dritter Schritt: Die Entgeltabrechnungszeiträume, die in das Jahr fallen, zählen nur, wenn sie bei Ausscheiden des Arbeitslosen aus seiner letzten Beschäftigung abgerechnet waren.
Weitere Schritte sind erforderlich, da der so ermittelte Bemessungszeitraum nicht mindestens 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält.
Der Bemessungsrahmen umfasst nach § 130 Abs 1 S 2 ein Jahr. Sein Ende ist konkret bestimmt: Er endet gemäß § 130 Abs 1 S 2 aE mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen wird folglich durch Rückrechnung ab diesem Zeitpunkt ermittelt. Diese Rückrechnung erfolgt nach § 26 Abs 1 SGB X
in Anlehnung an §§ 187 Abs 2 S 1
, 188 Abs 2 BGB
.
Der Bemessungsrahmen für den Bemessungszeitraum liegt immer vor dem Zeitpunkt, an dem alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg erfüllt sind und damit der Anspruch entsteht (BSG 22. 7. 1982 - 7 RAr 100/81
- AuB 1982, 346), also regelmäßig vor dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und Antragstellung. Gemeint ist hier der Gesamtanspruch iSv § 117, der bei erstmaliger Inanspruchnahme von Alg und Erfüllung der Anwartschaft entsteht.
Eine Neuberechnung und entsprechende Neubestimmung des Bemessungszeitraums erfolgt nicht, solange noch Alg aus einem alten, nicht verbrauchten Anspruch zu zahlen ist (BSG 17. 3. 1972 - 7 RAr 54/69
- SozR Nr 5 zu § 90 AVAVG; BSG 4. 9. 1979 - 7 RAr 51/78
- USK 79 268; BSG 4. 9. 1979 - 7 RAr 58/78
- DBlR § 112 AFG Nr 2546a).
§ 130 Abs 1 sieht als Regelbemessungsrahmen die feste Zeitspanne von einem Jahr vor, und zwar vor dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
Teilweise wird aber den Besonderheiten des Einzelfalles durch Verlängerung des Bemessungsrahmens bzw des Bemessungszeitraumes Rechnung getragen.
Besondere Zeiten (zB solche des Bezugs von Elterngeld und Zeiten der Teilzeitarbeit) werden nach Maßgabe des § 130 Abs 2 als Aufschubzeiten berücksichtigt und verlängern damit den Bemessungszeitraum.
Der Bemessungszeitraum wird auch dann verlängert, wenn der Jahreszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder in Härtefällen; der Bemessungsrahmen wird dann auf 2 Jahre erweitert (§ 130 Abs 3).
Zu beachten ist allerdings, dass § 124 Abs 3 S 1 Nr 5 nur das während der Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen gezahlte Übergangsgeld erfasst.
Übergangsgeld, das von einem Träger der medizinischen Rehabilitation gezahlt wird (wie Vorliegend bei Ihnen), begründet gemäß § 26 Abs 2 Nr 1 ein Versicherungspflichtverhältnis und ist damit gemäß § 123 unmittelbar anwartschaftsbegründend.
Da die medizinische Rehabilitation anwartschaftsbegründende Zeiten sind, und das Ende dieser Zeiten für die Berechung der Höhe des ALG maßgeblich ist, ist eine Rückrechnung von 2 Jahren ab dem 20. März 2007 (Erstmaliger ALG-Bezug / und ALG-Anspruch) vorzunehmen.
In diesen 2 Jahren bis zum 21. März 2005, düften Sie keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für mindestens 150 Tage gehabt haben.
Deshalb ist die erfolgte Berechnung durch das AA zutreffend erfolgt.
Die Ausführungen werden gestützt durch die Kommentierung von Gagel, SGB III. 30. Ergänzungslieferung 2007.
Bedauerlicherweise, lässt sich kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Liebmann,
zunächst danke ich Ihnen für die schnelle Antwort und den präzisen und umfangreichen Ausführungen.
Insoweit ist mir Ihre Darlegung verständlich und nachvollziehbar. Zwei Punkte möchte ich jedoch noch geklärt wissen:
Bei der zu berücksichtigenden Rehablitationsmaßnahme handelt es sich ausschließlich um eine berufsfördernde Weiterbildungsmaßnahme, die in einem anerkannten Berufsförderungswerk durchgeführt wurde. Das Berufsförderungswerk besitzt keine medizinischen Einrichtungen und führt auch ansonsten keine medizinischen Therapien durch. Der Kostenträger dieser Maßnahme war die DRV-Bund, vorher BfA. Für die Zeit der berufsfördernden Maßnahme wurde Übg an den Teilnehmer gezahlt. Diese wohl entscheidende Tatsache kam bei meiner Darlegung der Sachlage nicht klar heraus. Diese Tatsache dürfte Ihre Beurteilung des Falls in ein neues Licht stellen.
In § 124 Abs. 3 steht:
„(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer
berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn. „
in der Durchführungsverordnung steht:
„Nur Zeiten des Übg-Bezuges wegen einer berufsfördernden
Maßnahme und des Bezuges von Übergangsgeld nach § 51 Abs. 4
SGB IX (Anschluss-Übg) verlängern die Rahmenfrist. Zeiten des Übg-Bezuges wegen einer medizinischen Maßnahme sind
versicherungspflichtige Zeiten nach § 26 Abs. 2. Übg-Bezug (124.24) „
Was ist mit § 124a Abs. 2, auf den Sie bisher noch nicht eingegangen sind, denn er regelt die Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung? Dort steht:
„(2) Bei einem Arbeitnehmer, der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn er
1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist,
oder
2. die Anwartschaftszeit im Falle von Arbeitslosigkeit am Tage des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte;
insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung.„
Sowohl Nr. 1 wie auch Nr. 2 treffen auf den geschilderten Fall zu. Demnach wäre bei Anwendung dieser Regelung der Tag des Beginns der beruflichen Maßnahme, also der 8. März 2004 als Tag der Arbeitslosmeldung gültig.
Insofern schlussfolgere ich, dass hier bei einer Rückrechnung von 24 Monaten unter Berücksichtigung des KG-Bezugs von 14 Monaten und 7 Tagen noch 9 Monate und 23 Tage mit abgerechneten Arbeitsentgelt übrig bleiben, die in den normalen Bemessungsrahmen fallen und zur Berechnung des ALG herangezogen werden können. Dies würde auch zutreffen, wenn § 124 Abs. 3 zur Anwendung käme und die Rahmenfrist auf 5 Jahre verlängert wird.
Wie beurteilen Sie nun nach den geänderten Voraussetzungen die Chance auf Erfolg bei Widerspruch? Welcher Paragraph kommt nun zur Anwendung? Ich denke, wir sind der Lösung des Problems ein gutes Stück näher gekommen.
Für Ihre letzte Stellungnahme danke ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Ratsuchender
Antwort:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Liebmann,
zunächst danke ich Ihnen für die schnelle Antwort und den präzisen und umfangreichen Ausführungen.
Insoweit ist mir Ihre Darlegung verständlich und nachvollziehbar. Zwei Punkte möchte ich jedoch noch geklärt wissen:
Bei der zu berücksichtigenden Rehablitationsmaßnahme handelt es sich ausschließlich um eine berufsfördernde Weiterbildungsmaßnahme, die in einem anerkannten Berufsförderungswerk durchgeführt wurde. Das Berufsförderungswerk besitzt keine medizinischen Einrichtungen und führt auch ansonsten keine medizinischen Therapien durch. Der Kostenträger dieser Maßnahme war die DRV-Bund, vorher BfA. Für die Zeit der berufsfördernden Maßnahme wurde Übg an den Teilnehmer gezahlt. Diese wohl entscheidende Tatsache kam bei meiner Darlegung der Sachlage nicht klar heraus. Diese Tatsache dürfte Ihre Beurteilung des Falls in ein neues Licht stellen.
In § 124 Abs. 3 steht:
„(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer
berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn. „
in der Durchführungsverordnung steht:
„Nur Zeiten des Übg-Bezuges wegen einer berufsfördernden
Maßnahme und des Bezuges von Übergangsgeld nach § 51 Abs. 4
SGB IX (Anschluss-Übg) verlängern die Rahmenfrist. Zeiten des Übg-Bezuges wegen einer medizinischen Maßnahme sind
versicherungspflichtige Zeiten nach § 26 Abs. 2. Übg-Bezug (124.24) „
Was ist mit § 124a Abs. 2, auf den Sie bisher noch nicht eingegangen sind, denn er regelt die Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung? Dort steht:
„(2) Bei einem Arbeitnehmer, der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn er
1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist,
oder
2. die Anwartschaftszeit im Falle von Arbeitslosigkeit am Tage des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte;
insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung.„
Sowohl Nr. 1 wie auch Nr. 2 treffen auf den geschilderten Fall zu. Demnach wäre bei Anwendung dieser Regelung der Tag des Beginns der beruflichen Maßnahme, also der 8. März 2004 als Tag der Arbeitslosmeldung gültig.
Insofern schlussfolgere ich, dass hier bei einer Rückrechnung von 24 Monaten unter Berücksichtigung des KG-Bezugs von 14 Monaten und 7 Tagen noch 9 Monate und 23 Tage mit abgerechneten Arbeitsentgelt übrig bleiben, die in den normalen Bemessungsrahmen fallen und zur Berechnung des ALG herangezogen werden können. Dies würde auch zutreffen, wenn § 124 Abs. 3 zur Anwendung käme und die Rahmenfrist auf 5 Jahre verlängert wird.
Wie beurteilen Sie nun nach den geänderten Voraussetzungen die Chance auf Erfolg bei Widerspruch? Welcher Paragraph kommt nun zur Anwendung? Ich denke, wir sind der Lösung des Problems ein gutes Stück näher gekommen.
Für Ihre letzte Stellungnahme danke ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Ratsuchender
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch auf Grund Ihrer Konkretiesierung durch Ihre Nachfrage ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung für mich.
Beide Abs des § 124 a regeln Voraussetzungen für das Alg bei beruflicher Weiterbildung. Das ergibt sich gesetzessystematisch daraus, dass § 124 a seiner Überschrift nach auf § 117 Abs 1 Nr 2 Bezug nimmt und Fälle, in denen Alg bei Arbeitslosigkeit während einer beruflichen Weiterbildung gezahlt werden kann, unmittelbar bei den Voraussetzungen für dieses Alg, nämlich in § 120 Abs 3 geregelt sind. Es ergibt sich ferner aus der Gesetzgebungsgeschichte, wonach Abs 2 „Sonderregelungen für Sachverhalte, in denen ein Arbeitnehmer unmittelbar aus einem Beschäftigungsverhältnis in eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung eintritt“ (BT-Drs 15/1515 S 84
) trifft.
Dies war in Ihrem Fall aber nicht gegeben.
§ 124 a setzt sowohl nach Abs 1 wie nach Abs 2 eine nach § 77 SGB III
geförderte berufliche Weiterbildung voraus. Abs 1 ist dies ausdrücklich zu entnehmen und Abs 2 nimmt der Sache nach auf ihn Bezug.
Dann wäre hier jedoch Träger der Maßnahme die Arbeitslosenversicherung und nicht der Rentenversicherungsträger.
§ 124 SGB III
steht im Zusammenhang mit der Vorschrift über die Erfüllung der Anwartschaft (§ 123) und enthält die Definition der Rahmenfrist. Sie bestimmt, wie die Rahmenfrist, innerhalb derer die anwartschaftsbegründenden Zeiten liegen müssen, zu berechnen ist (Abs 1 und 2) und welche Zeiten nicht in die Rahmenfrist eingerechnet werden (Abs 3).
Wie bereits ausgeführt ist dies nicht gleichzusetzen mitr dem Bemessungsrahmen für den Bezug von Arbeitsentgelt.
Die Frage nach dem Bezug von Arbeitsentgelt ergibt sich nach § 132 SGB III
. Für den Bemessungsrahmen wird hier auf den letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs abgestellt.
Der Anspruch auf ALG entsteht hier erst mit Antragstellung Ende März 2007.
Während der Zeit des Bezuges von Krankengeld, sowie während der Zeit der Rehabilitationsmaßnahme, die durch den Rentenversicherungsträger gezahlt wurden standen Sie in einem Versicherungspflichtverhältnis, so dass diese Zeiten mit im Rahmen der 24 Monate, in dem ein Arbeitsentgelt hätte bezogen werden müssen, berücksichtigt werden.
Eine weitergehende Beantwortung lässt sich hier im Rahmen dieses Forums nicht geben, da letztendlich nur eine erste Orientierung über die Rechtslage gegeben werden kann.
Ich empfehle Ihnen, sich mit einem Anwalt vor Ort in einem persönlichen Beratungsgespäch über Ihren Sachverhalt auseinander zu setzen. Sollte der Kollege dann widererwartend zu einem anderen Ergebnis kommen, sollte im Rahmen eines Widespruchsverfahrens so dann der Bescheid angefochten werden.
Nach meiner Einschätzung bestehen jedoch keine Erfolgsaussichten für einem Widerspruch.
Ich hoffe dennoch, Ihnen in diesem Rahmen behilflich gewesen sein zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt