3. Juli 2014
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12:15
Antwort
vonRechtsanwalt Pierre Aust
Lüningsweg 6
33719 Bielefeld
Tel: 0521 5602341
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Pierre-Aust-__l107337.html
E-Mail: raaust@gmx.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage zu 1.
Richtig ist die Rechtssauffassung des Sozialverbandes VdK und der Arbeitsagentur. Um Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III beziehen zu können, müssen Sie gemäß den §§ 136, 137, 138 SGB III arbeitslos sein.
Die Arbeitslosigkeit entspricht gemäß § 138 SGB III der sogenannten Beschäftigungslosigkeit.
Als Beschäftigungslos gilt derjenige, der nicht in der Lage ist einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und entsprechend hieraus einen Arbeitslohn zu erwirtschaften. Ob die Beschäftigungslosigkeit aufgrund des Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (z.B. durch Kündigung), oder wie in Ihrem Fall durch eine Arbeitsunfähigkeit eintritt, ist für die Gewährung des Arbeitslosengeldes unerheblich.
Da Sie aufgrund Ihrer Erkrankung Ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht nachkommen können, gelten Sie somit als arbeitslos im Sinne des § 138 SGB III.
Frage zu 2.
Für die Gewährung von Arbeitslosengeld müssen Sie aber zudem auch der Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung (Verfügbarkeit) stehen. Dass bedeutet, dass Sie gesundheitlich in der Lage sein müssten, körperlich leichte Tätigkeiten mindestens 15 Stunden wöchentlich zu verrichten.
Die Arbeitsagentur wird, wie bereits angekündigt, dieses zunächst durch einen Arzt überprüfen lassen. Die Überprüfung wird in der Regel durch ein Gutachten nach Aktenlage erfolgen. Dass Sie arbeitsunfähig geschrieben sind, ist zunächst hier nicht entscheiden. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die in der Regel körperlich schwerere Anforderungen hat, wie der entsprechende Maßstab der Arbeitsagentur (körperliche leichte Tätigkeit).
Wenn die Arbeitsagentur feststellt, dass Sie in der Lage wären diese Tätigkeiten auszuüben, müssten Sie sich auch hier der Vermittlung für diese körperlich leichten Tätigkeiten zu Verfügung stellen. Erst wenn die Arbeitsagentur keine Verfügbarkeit feststellt, müssen Sie gemäß § 145 Abs. 2 SGB III einen entsprechenden Antrag bei der Rentenversicherung stellen. Die Beantragung des Arbeitslosengeld ist somit zu Zeit also ausreichend.
Frage zu 3.
Dem Grunde nach gibt es keine „Fallstricke". Die Rückhaltung der Arztbefunde ist nicht sinnvoll, da die Arbeitsagentur in der Lage sein muss Ihre Erwerbsfähigkeit zu beurteilen. Wie oben dargestellt ist es entscheiden, dass die Arbeitsagentur zu der Auffassung kommt, dass Sie noch vermittelbar sind. Die Alternative über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ist in der Regel wirtschaftlich nicht sinnvoll, da diese üblicherweise geringer ist als das Arbeitslosengeld. (Unter Umständen sollten Sie sich hier noch einmal ausführlich rechtlich beraten lassen)
Wichtig ist nur, dass Sie nach Beginn des Arbeitslosengeldes keine weiteren Krankschreibungen bei der Arbeitsagentur einreichen. Diese könnte dann nämlich nach sechs Wochen unter Umständen die Leistungen einstellen , da sich die "neue" Arbeitsunfähigkeit auf die körperlich leichten Tätigkeiten bezieht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Pierre Aust