Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Das ALG kann bis zu 12 Wochen gesperrt werden. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, d.h. der Arbeitnehmer hat das Arbeitsverhältnis gelöst oder provoziert durch vertragswidriges Verhalten eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber zuerst sprechen, um eine Auslastung Ihrer Arbeitszeit zu erreichen. Wenn Ihr Arbeitgeber diesem Verlangen nicht entsprechen sollte, können Sie den Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die Umstände, die zur Kündigung führen sollte, wenn möglich durch den Arbeitgeber oder andere Zeugen dokumentiert werden.
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, selbst nach einer Kündigung in der Probezeit.
Sie können dabei wählen, ob Sie ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis haben möchten.
Die letzte Möglichkeit, mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen haben Sie am 30.11.2008. Zu diesem Zeitpunkt muss die Kündigungserklärung bei Ihrem Arbeitgeber zugegangen sein.
Im Arbeitsvertrag dürfen keine kürzeren Fristen vereinbart werden als die Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats).
§ 622 Abs. 5 Satz 2 BGB gestattet aber ausdrücklich die einzelvertragliche Vereinbarung längerer Kündigungsfristen.
Nach § 622 Abs. 6 BGB ist es nicht zulässig, für den Arbeitnehmer eine längere Frist als für den Arbeitgeber zu vereinbaren. Bei einem Verstoß hiergegen gilt im Zweifel die längere Frist für beide Vertragsparteien.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
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§ 109 GewO - Zeugnis
(1) 1Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. 2Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. 3Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) 1Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. 2Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich hatte gehofft, dass der letzte Kündigungstermin mit einem Monat Frist der 31.12. ist, weil er der letzte Tag der Probezeit ist. Na ja...
Leider gehen Sie nicht auf meine Frage der Handhabung der Sozialversicherungen während der Sperrzeit bei ALG I ein. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir diese auch noch beantworten würden.
Reicht es auch aus, wenn ich bei Eigenkündigung die Gründe angebe? Wenn dann kein Widerspruch vom Arbeitgeber kommt, ist das doch auch wie eine Bestätigung, oder?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Sie können am 30.11.2008 zum 31.12.2008 kündigen.
Während des Ruhens des ALG-Anspruchs besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wären Sie nicht als Leistungsbezieher pflichtversichert.
Ab Beginn des 2. Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit geltend die Leistungen aber als bezogen, so dass der Krankenversicherungsschutz nach Ablauf des 1. Monats der Sperrzeit greift.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 I Nr. 3a SGB V solange der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht.
Die bloße Angabe der Gründe in der Eigenkündigung reichen nicht aus.
Sie müssen zumindest versucht haben, zusammen mit Ihrem Arbeitgeber Abhilfe zu schaffen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dieses Bemühen nur dann nicht erforderlich, wenn "konkrete Umstände und insbesondere das bisherige Verhalten des Arbeitgebers die Annahme rechtfertigen, ein Abhilfeversuch habe keine Aussicht auf Erfolg" (vgl. BSG Urt.v.06.02.2003, B 7 AL 72/01 R).
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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