Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Eine Sperrzeit ist grundsätzlich dann zu befürchten, wenn Ihre Frau ihr Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 144
I 1 Nr. 1 SGB III kündigen würde. Der Zuzug zum Ehegatten stellt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen wichtigen Grund für eine ordentliche Kündigung dar, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung aus nicht zumutbar erreichen kann (BSGE 43, 269
, 273). Bei einer täglichen Pendelzeit von über 3 Stunden, um die Arbeitsstelle zu erreichen, sehe ich einen wichtigen Grund als gegeben an. Ich rate dennoch dazu, der zuständigen Arbeitsagentur die Sachlage zu schildern und vorab zu klären, ob mit einer Sperrzeit zu rechnen ist.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Frau sich spätestens mit der Kündigung bei der für Ihren neuen Wohnort zuständigen Arbeitsagentur arbeitssuchend melden muss, um nicht eine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung zu erhalten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 13.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für diese erste Info.
Gibt es denn gesetzliche bzw. rechtlich relevante Mindestwerte an Entfernung/Fahrtzeit, an denen sich meine Frau orientieren kann?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihre Frau kann sich an § 121
IV SGB III orientieren. Danach sind für Arbeitslose Pendelzeiten von insgesamt bis zu 2,5 Stunden bei einer Vollzeittätigkeit und von insgesamt bis zu 2 Stunden bei einer Teilzeittätigkeit nicht zumutbar bzw. werden als unverhältnismäßig lang angesehen.
Da diese Vorschrift in erster Linie nur für Personen gilt, die arbeitslos sind, muss hinterfragt werden, ob eine Anwendung auch im Falle der Familienzusammenführung ohne Weiteres möglich ist. Als Orientierung kann man diese Zeiten durchaus heranziehen. Eine starre Anwendung in Fällen wie dem Vorliegenden, halte ich aber für verfehlt, da die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft höher wiegen dürfte als die Interessen der Versichertengemeinschaft. Sollte die Arbeitsagentur dennoch eine Sperrzeit unter Berufung auf diese Vorschrift verhängen, rate ich zum Widerspruch gegen den dann ergehenden Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin