Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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die Zumutbarkeit folgt nach den Grundsätzen des § 121 SGB III. Schichtarbeit, auch in Nachtschicht, ist grundsätzlich zumutbar. Nur in Einzelfällen kann sich die Unzumutbarkeit aus familiären oder gesundheitlichen Gründen ergeben.
Wenn Sie eine zumutbare Beschäftigung ablehnen, droht eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung unter den Voraussetzungen des § 144 I 2 Nr. 2 SGB III, es sei denn es liegt ein wichtiger Grund für die Ablehnung vor. Die Dauer der Sperrzeit bemisst sich nach § 144 IV SGB III und beträgt drei, sechs oder (in der Regel) zwölf Wochen abhängig von der abgelehnten Beschäftigung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Hallo,
mir geht es vor allem darum, dass ich vor der Arbeitslosigkeit
teilzeit beschäftigt war und das ALG ja auch nur für Teilzeit
bezahlt wird. Wann trifft denn Unzumutbarkeit wegen familiärer
Gründe zu ?
Nach den Durchführungsanweisungen zu § 121 SGB III liegt Unzumutbarkeit insbesondere dann vor, wenn der Arbeitslose Verpflichtungen nicht nachkommen kann, die sich aus tatsächlichen Bindungen ergeben und wenn deshalb die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen nicht sichergestellt wäre. Die Umstände hat der Arbeitslose glaubhaft darzulegen.
In Ihrem Fall könnte sich die Unzumutbarkeit durchaus daraus ergeben, das bei einer nächtlichen Vollzeitbeschäftigung und einer ganztäglichen Beschäftigung Ihrer Ehefrau eine Betreuung der Kinder nicht möglich wäre. Dies ist allerdings im Einzelnen anhand der konkreten Gegebenheiten, wie Arbeits- und Fahrtzeiten der Ehefrau und hinsichtlich der angebotenen Arbeitsstelle, Schulzeiten der Kinder und der weiteren maßgeblichen Umstände zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen