ALG 1, Auszahlung einer nachträglichen Bonifikation nach Ende des Arbeitsvertrages

12. März 2025 08:39 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

mein Arbeitgeber hat mich fristgerecht zum 31.12. gekündigt. Zum 1.1. bekomme ich von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld 1 gezahlt.
Nun habe ich im Februar noch eine mir zustehende Bonifikation für das letzte Jahr vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Der Arbeitgeber hat bei der Bonifikation die Steuer abgezogen, aber keine Sozialversicherungsbeiträge. Im letzten Jahr habe ich über der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung verdient.
Diese Bonifikationen wurden immer erst im Februar des Folgejahres vom Arbeitgeber ausgezahlt.

Muss ich die Auszahlung der Bonifikation der Agentur für Arbeit melden?
Hat die Auszahlung des Geldes Folgen auf mein Arbeitslosengeld?
Hätten für die Bonifikation auch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden müssen?

Vielen Dank im Voraus schon einmal für die Beantwortung meiner Fragen. Viele Grüsse
12. März 2025 | 10:49

Antwort

von


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84329 Wurmannsquick
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Olga-Peschta-__l108645.html
E-Mail: info@kanzlei-peschta.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Meldung der Bonifikation: Beim Bezug des ALG I besteht keine Pflicht, die Einmalzahlungen aus dem vorherigem Arbeitsverhältnis anzumelden. Es ist jedoch ratsam, dies zu tun, weil dies Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld haben kann.

In der Regel wird das ALG I auf Basis Ihres vorherigen Einkommens berechnet. Der ALG I-Betrag könnte sich daher erhöhen, falls Sie während des beendeten Arbeitsverhältnisses höheres Einkommen hatten. Bonifikation gehört zum Arbeitsentgelt und somit zum Bemessungsentgelt für die ALGI-Berechnung, es sei denn sie unternehmenserfolgsbezogen ist und nicht als Teil des Arbeitsentgelts ausgezahlt wurde. Da das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2024 beendet wurde und die Auszahlung der Bonifikation im Februar erfolgte, ist diese noch dem Jahr 2024 zuzurechnen.

2. Sozialversicherungsbeiträge: In der Regel müssen auf Bonifikationen, die als Teil des Arbeitsentgelts gezahlt werden, auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Die Beiträge werden jedoch von einem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der für den Abrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze wird bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr berücksichtigt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Olga Peschta

Rückfrage vom Fragesteller 14. März 2025 | 10:38

Sehr geehrte Frau Peschta,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Da ich im Jahr 2024 über der Beitragsbemessungsgrenze verdient habe, bekomme ich schon die höchste Stufe des Arbeitslosengeldes gezahlt. Eine Nachmeldung der Auszahlung der Bonifikation würde aus diesem Grund also keinen Sinn machen.
Wenn man nun diese Auszahlung der Bonifikation dem Jahr 2024 zu rechnen kann, sollten dafür auch keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge anfallen, da ich die Höchstbeiträge schon bezahlt habe.
Somit muss die Auszahlung der Bonifikation im Februar 2025 nur versteuert werden und hat keine Auswirkungen auf die Auszahlung und Höhe meines Arbeitslosengeldes. Arbeitslosengeld beziehe ich ab 1.1.2025 und der Arbeitsvertrag endete am 31.12.2024.

Habe ich das richtig verstanden?

Vielen Dank und viele Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. März 2025 | 13:56

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Das haben Sie richtig verstanden.

Sie können hierzu noch unter: https://www.haufe.de/personal/entgelt/sozialversicherung-beitraege-fuer-entgelt-nach-beschaeftigungsende_78_364164.html nachlesen.

Mit besten Grüßen

Olga Peschta
Rechtsanwältin

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