80% MIetausfall für kurzfristigen Storno einer Ferienwhg.- keine AGBs

| 21. September 2011 13:39 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Wir haben über das Internet eine Ferienwhg. gefunden, die ich per email gebucht habe. 2 Tage vor geplanten Reiseantritt habe ich die Buchung aus wichtigem Grund (ich wurde stationär im Krankenhaus aufgenommen) absagen. Der Vermieter stellt uns nun 80% Mietausfall in Rechnung.
Der professionelle Internetauftritt des Vermieters läßt den Schluß nahe, dass dieser gewerblich handelt.
Meine Frage: es gab auf der Homepage oder im email Verkehr keinen Hinweis auf AGBs oder Stornobedingungen. Diese existieren nicht. Deshalb die Frage: muss ich zahlen?
21. September 2011 | 15:36

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Bei der Buchung einer Ferienwohnung handelt es sich um einen befristeten Mietvertrag. Sind keine AGB Bestandteil des Vertrages geworden, so gelten die gesetzlichen Regelungen, hier also die Regeln über den Mietvertrag. Ein Rücktritt oder eine ordentliche Kündigung ist daher nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung dürfte in Ihrem Fall fehlen, so dass nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Da der Kündigungsgrund (Krankenhausaufenthalt) aber allein Ihrer Risikosphäre zuzuordnen ist, also nicht durch den Vermieter (mit-)verschuldet war, scheidet eine außerordentliche Kündigung leider aus.

Der Vermieter ist daher berechtigt, die vereinbarte Mietzahlung zu verlangen, auch wenn Sie die Ferienwohnung nicht nutzen. Ein Hinweis auf Stornokosten musste hier nicht explizit erfolgen, da ja ein Mietvertrag abgeschlossen wurde und sich etwaige Ansprüche des Vermieters schon anhand des Gesetzes ergeben, § 537 Abs.1 BGB. Er muss sich aber seine ersparten Aufwendungen (Strom, Heizung, sonstige vereinbarte Serviceleistungen wie Reinigung etc.) sowie gegebenfalls eine anderweitige Vermietung anrechnen lassen, § 537 Abs.1 Satz 2 BGB. Da ja die Stornierung sehr kurzfristig erfolgte und eine anderweitige Vermietung wohl nicht mehr möglich ist, dürften die geforderten 80% allerdings durchaus realistisch sein.


Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 21. September 2011 | 17:37

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