21. September 2011
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15:36
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei der Buchung einer Ferienwohnung handelt es sich um einen befristeten Mietvertrag. Sind keine AGB Bestandteil des Vertrages geworden, so gelten die gesetzlichen Regelungen, hier also die Regeln über den Mietvertrag. Ein Rücktritt oder eine ordentliche Kündigung ist daher nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung dürfte in Ihrem Fall fehlen, so dass nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Da der Kündigungsgrund (Krankenhausaufenthalt) aber allein Ihrer Risikosphäre zuzuordnen ist, also nicht durch den Vermieter (mit-)verschuldet war, scheidet eine außerordentliche Kündigung leider aus.
Der Vermieter ist daher berechtigt, die vereinbarte Mietzahlung zu verlangen, auch wenn Sie die Ferienwohnung nicht nutzen. Ein Hinweis auf Stornokosten musste hier nicht explizit erfolgen, da ja ein Mietvertrag abgeschlossen wurde und sich etwaige Ansprüche des Vermieters schon anhand des Gesetzes ergeben, § 537 Abs.1 BGB. Er muss sich aber seine ersparten Aufwendungen (Strom, Heizung, sonstige vereinbarte Serviceleistungen wie Reinigung etc.) sowie gegebenfalls eine anderweitige Vermietung anrechnen lassen, § 537 Abs.1 Satz 2 BGB. Da ja die Stornierung sehr kurzfristig erfolgte und eine anderweitige Vermietung wohl nicht mehr möglich ist, dürften die geforderten 80% allerdings durchaus realistisch sein.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking