Sehr geehrter Ratsuchender
1. In der Erstellung der AGB`s, des Widerrufsrechts, der Datenschutzklausel nicht durch den Verwender, sondern durch Dritte handelt es sich grundsätzlich um Rechtsberatung, die nur einem eingeschränkten Personenkreis wie Rechtsanwälten, Steuerberatern,Rechtsbeiständen, Patentanwälten und Notaren vorbehalten bleibt.
Personen außerhalb dieser Berufsgruppen, wie Öffentliche Rechtsberatungsstellen benötigen im ihrem Zuständigkeitsbereich dafür die behördliche Erlaubnis .
Jedoch dürfen Sie das Erstellen dieser Klauseln nicht mit dem Verwenden nach § 305 Abs. 1 BGB
verwechseln. Danach muss der Verwender der AGB`s , eine Vertragspartei der anderen Vertagspartei bei Abschluss des Vertrages stellen.
2. Wenn Sie Rechtsberatung betreiben, sind als Volljurist unternehmerisch tätig. Dafür müssen Sie in der zuständigen Rechtsanwaltskammer Mitglied sein und Ihre freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet haben. Dort sind auch die getätigten Umsätze anzugeben und zu versteuern.
3. Als Nichtjurist können Sie im Sinne einer Hilfestellung nur unentgeltlich tätig werden, wenn Sie eine persönliche Beziehung zum Ratsuchenden aufweisen können. Nur dann sind Sie glaubhaft nicht unternehmerisch tätig; ansonsten gilt das oben Gesagte.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ich bin beim Finanzamt gemeldet. In meiner Gewerbeanmeldung (Gewerbeschein) steht unter Tätigkeiten: AGB Beratungsdienstleistungen.
Ich versteuere die einkünfte meiner Texterstellungen.
Ich sage jedem Interesenten, dass ich "nur" IHK-Geprüfter Medienfachwirt bin und im Rahmen dieser Ausbildung auch Medienrecht hatte.
Darf ich diesen Service anbieten?
Bzw. Darf ich im Internet dafür werben?
www.AGB-Beratung.com
Meiner Ansicht nach dürfen Sie das nicht. Denn auch wenn es sich bei den AGB´s um keine Gesetze handelt, so regeln die AGB rechtliche Fragen, die eine Beratung voraussetzen und sich nicht nur auf eine Texterstellung beschränken..
Sie sind weder Dipl.Jurist noch Volljurist. Auch wenn Sie in Ihrer Ausbildung einen rechtlichen Teil hatten, so ist Ihr Abschluss ein anderer. Ein Ökonom hat auch eine rechtliche Teilausbildung, trotzdem ist ihm die Rechtsberatung nicht gestattet..
Wenn Sie jedoch eine behördliche Erlaubnis besitzen, dann gilt das oben Gesagte nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt
Meiner Ansicht nach dürfen Sie das nicht. Denn auch wenn es sich bei den AGB´s um keine Gesetze handelt, so regeln die AGB rechtliche Fragen, die eine Beratung voraussetzen und sich nicht nur auf eine Texterstellung beschränken..
Sie sind weder Dipl.Jurist noch Volljurist. Auch wenn Sie in Ihrer Ausbildung einen rechtlichen Teil hatten, so ist Ihr Abschluss ein anderer. Ein Ökonom hat auch eine rechtliche Teilausbildung, trotzdem ist ihm die Rechtsberatung nicht gestattet..
Wenn Sie jedoch eine behördliche Erlaubnis besitzen, dann gilt das oben Gesagte nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt
Es könnte auch sein, daß das Finanzamt hinter AGB Beratungsdienstleistungen einen Firmennamen im Sinne dieser Buchstaben vermutet und nicht die rechtliche Beratung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
RA Gancarczyk
Es könnte auch sein, daß das Finanzamt hinter AGB Beratungsdienstleistungen einen Firmennamen im Sinne dieser Buchstaben vermutet und nicht die rechtliche Beratung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
RA Gancarczyk