28. September 2011
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19:42
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Vorab ist zu sagen, dass dies nur Sinn macht, insofern Ihr älteres Kind nicht selbst SGB II Bezüge erhält und Ihr Kind nachweislich nicht mehr bei Ihnen wohnt.
"kann man die verlorene summe evtl.wieder einklagen?"
Ein Einklagen sollte (!) nicht notwendig sein.
Gem. § 44 SGB X i.V.m § 40 Abs. 1 SGB II können Sie ein für ein Jahr ab Antrag rückwirkenden Überprüfungsantrag stellen. Eine vorsätzliche eigene Schlechterstellung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X) wird Ihnen sicher nicht nachgewiesen werden können hinsichtlich Ihrer fehlerhaften Anträge. Gleichzeitig sind die geänderten Tatsachen sicher zu belegen.
I.d.R. sollten Sie davon profitieren, dass kein langatmiger Widerspruch, so noch möglich, notwendig ist. Der zuständige Sachbearbeiter kann "allein" entscheiden.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Rechtsanwalt Heiko Tautorus