vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Abrechnung von Geschäftsfahrten mit der Kilometerpauschale ist nur zulässig bei Fahrzeugen, die im Privatvermögen gehalten werden. Da der PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird gehört er jedoch zwingend zum "notwendigen Betriebsvermögen". Bei Fahrzeugen, die im Betriebsvermögen stehen, besteht dann in der Tat nur die Wahl zwischen der 1%-Regelung und der Fahrtenbuch-Methode.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Sie sprechen mir aus der Seele...Meinem guten Bekannten gab ich genau diesen dringenden Rat. Seine Geschäftskollegen nutzen aber angeblich eine Lücke im Steuergesetz. Angeblich haben diese bereits Steuerprüfungen hinter sich! Auch seine Steuerberaterin erzählt diesen "Quatsch"...Sind Sie sicher es gibt keine Ausnahme?
Sehr geehrte Fragestellerin,
meine Antwort stützt sich auf Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urt. vom 18.12.1996, EFG 1997, S. 397) sowie des Finanzgerichts Nürnberg (Urt. vom 29.08.2002, DStRE 2003, S. 1198). Danach sind bei einem PKW im Betriebsvermögen immer nur die tatsächlich angefallenen Kosten abziehbar, auch wenn sie erheblich unter der Pauschale liegen. Eine Ausnahme davon ist mir nicht bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Schroers