3-Monatige Sperrfrist ALG1 bei Eigenkündigung

| 6. August 2009 11:06 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


13:38
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe mit Wirkung zum 31.08.2009 ordentlich und fristgerecht mein 6 Jahre andauerndes Arbeitsverhältnis als Angestellter bei einem mittelständischen Unternehmen (GmbH) der Metallindustrie gekündigt. Ich möchte mich zu Beginn des Jahres 2010 zusammen mit einem Freund selbstständig machen und dann meine eigene Firma im Bereich erneuerbarer Energien gründen.

Nachdem ich das bestehende Angestelltenverhältnis selbst gekündigt habe, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist für die Zahlung des Arbeitslosengeldes von bis zu 3 Monaten verhängt.

Die Arbeitsagentur ist bereits informiert. Mein Arbeitgeber hat mir auch schon die entsprechende Arbeitsbescheinigung gem. § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ausgestellt. Einen ersten Termin bei der Agentur für Arbeit hatte ich bereits. Somit ist meine Eigenkündigung aktenkundig. Meine Arbeitsberaterin beim Amt war allerdings so freundlich, mich darauf hinzuweisen, dass es unter bestimmten Umständen die Möglichkeit zur Vermeidung einer Sperrfrist gibt. Und zwar aus gesundheitlichen Gründen.

Tatsache ist, dass der Grund meiner Kündigung nicht vordergründig in gesundheitlichen Problemen begründet lag, sondern darin, dass ich mich langfristig für die berufliche Selbstständigkeit entschieden habe. Allerdings hätte eine Sperrfrist empfindliche Auswirkungen auf „mein Erspartes“, da laufende Kosten wie Miete, Auto, Versicherungen etc. unvermindert weiter fällig werden. Für eine gewisse Übergangszeit habe ich also fest mit der Zahlung von Arbeitslosengeld gerechnet.

Ich habe nun von meiner Arbeitsberaterin einen „Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf ärztlichen Rat“ erhalten. Diesen werde ich bei einem zweiten Termin bei der Leistungsabteilung der Agentur für Arbeit abgeben müssen. Diese Stelle wird dann auch über eine mögliche Sperrfrist entscheiden.

Jetzt zu meinem Anliegen:

Ich schlafe tatsächlich seit vielen Jahren sehr schlecht. Dies ist bei meinem Hausarzt auch aktenkundig. Ich schlafe oft in nacheinander folgenden Nächten nur jeweils 2 oder 3 Stunden. Manche Nächte gar nicht. Auf beruflichen Auslandsreisen und bei Hotelübernachtungen (ca. 75-85 Nächte im Jahr) habe ich dieselben Probleme. Arbeitswochen mit 60-70 Arbeitsstunden waren in den letzten Jahren immer die Regel.
Ein mehrwöchiges Schlaftraining was ich Anfang 2009 am Psychologischen Institut der medizinischen Universität absolvierte brachte keine Veränderung. Die Gedanken kreisten wenn ich nachts wach lag zu 90% immer nur um die Arbeit. Auch wenn es keine wirklichen beruflichen Probleme gab, abschalten war mir oft unmöglich. Selbstverständlich erwarte ich mir von einer beruflichen Neuorientierung auch und vor Allem eine Besserung dieser Problematik. Und seit ich gekündigt habe, habe ich tatsächlich noch jede Nacht deutlich besser geschlafen!

Mein Hausarzt hat nun den Fragebogen zur „Ärztlichen Stellungnahme“ gesehen, und möchte mich auch gerne bezüglich meines Anliegens der Umgehung einer Sperrfrist unterstützen. Aber er hat einen solchen Fragebogen noch nie ausfüllen müssen und bittet nun mich um die Unterstützung bei einer entsprechenden Formulierung.

Frage 1:
Kennen Sie als Fachanwälte aus Ihrer täglichen Praxis eine Formulierung die in etwa den Anforderungen der Agentur für Arbeit genügen könnte? Es geht mir ganz ausdrücklich um einen „Formulierungsvorschlag“ Ihrerseits, weil ich selbst und mein Arzt keine wirkliche Vorstellung haben, wie ausführlich oder medizinisch explizit eine solche Formulierung auszusehen hat.
Also bitte ich Sie möglichst um die Antwort eines Kollegen, der in einem identischen oder ähnlichen Anliegen bereits schon einmal weiterhelfen konnte. Vielen Dank.

Frage 2:
Wie gross ist das Risiko, dass wenn ich zum Ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes bestellt werde, ich dort abgelehnt werde, und ich dann im Gegenzug erfolgreich gegen eine solche Ablehnung Widerspruch einlegen kann?

Ich habe übrigens diese Schlafproblematik nie zum Anlass genommen meinen Arbeitgeber um eine andere Position im Unternehmen (40 Mitarbeiter) zu bitten. Es hätte aber auch kaum eine Möglichkeit dazu bestanden. Meine Stelle war eindeutig als Stelle im internationalen Vertriebsaussendienst beschrieben.

Vielen Dank für Ihre kompetente Rückantwort.

Freundliche Grüsse
6. August 2009 | 12:17

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail: ramameghani@gmx.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

1.) Ein wichtiger Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses kann in gesundheitlichen Gründen zu sehen sein. Denn es kann einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zugemutet werden, eine Tätigkeit auf Kosten seiner Restgesundheit zu verrichten. Vermag der Arbeitnehmer krankheitsbedingt die physischen oder psychischen Bedingungen auf Dauer nicht mehr zu erfüllen, so tritt eine Sperrzeit als Folge der Kündigung nicht ein. Allerdings ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, sich bei seinem Arbeitgeber zuvor um eine Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu bemühen, wenn nicht die Annahme gerechtfertigt ist, eine Vorsprache beim Arbeitgeber habe ohnehin keine Aussicht auf Erfolg. Für letzteres sind Sie insoweit beweisbelastet. Andernfalls wird die Agentur für Arbeit Sie darauf verweisen, dass Sie zunächst eine Umsetzung hätten beantragen müssen. Hat der Arbeitnehmer solche ihm zumutbare Bemühungen nicht unternommen, so kann er sich später als Arbeitsloser nicht auf einen wichtigen Grund für die Löschung des Beschäftigungsverhältnisses berufen.

Unterstellt Ihnen gelingt in der Tat der Nachweis, dass die Bitte um Umsetzung ohne erfolgsaussicht gewesen wäre, so muss das Attest zunächst den Zeitraum der Behandlung wiedergeben. Es müssen die Diagnosen wiedergegeben werden sowie die erfolglosen Therapieversuche. Es muss weiterhin darauf hingewiesen werden, dass die Erkrankung alleine durch die berufliche Situation verursacht worden ist und es Ihnen aus medizinischer Sicht nicht möglich gewesen sei, weiterhin an dem Beschäftigungsverhältnis festzuhalten. Schließlich muss zum Ausdruck gebracht werden, dass sich der Gesundheitszustand seit Aufgabe der Tätigkeit deutlich verbessert hat.

2.) Sie werden mit ziemlicher Sicherheit zu dem Medizinischen Dienst geladen werden und müssen den Termin auch aufgrund Ihrer Mitwirkungspflicht wahrnehmen. Dort sollten Sie die Atteste etc. in jedem Falle vorlegen und die Symptomatik eingehend schildern. Auch sollten Sie darauf hinweisen, dass sich seither Ihr Zustand deutlich verbessert hat. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass der MDK versuchen wird, die Notwendigkeit der Arbeitsplatzaufgabe zu verneinen. Anschließend müssten Sie Widerspruch einlegen und ggf. danach Klage erheben. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens würde dann ein unabhängiges Sachverständigengutachten eingeholt werden, sofern es zu keiner Einigung käme.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2009 | 13:33

Sehr geehrter Herr Mameghani,

vielen Dank für Ihre Rückantwort. Ich eine Auskunft mit diesem Inhalt auch so erwartet. Leider habe ich nun aber immer noch keinen Tipp bekommen, wie ein "Formulierungsvorschlag" lauten könnte. Auch deshalb habe ich ausdrücklich um das Feedback von Ihnen oder einem Ihrer Kollegen gebeten, der einen ähnlichen Sachverhalt in der Vergangenheit schon einmal betreut hatte.

Auszug meiner Anfrage:
Frage1: Kennen Sie als Fachanwälte aus Ihrer täglichen Praxis eine Formulierung die in etwa den Anforderungen der Agentur für Arbeit genügen könnte? Es geht mir ganz ausdrücklich um einen „Formulierungsvorschlag“ Ihrerseits, weil ich selbst und mein Arzt keine wirkliche Vorstellung haben, wie ausführlich oder medizinisch explizit eine solche Formulierung auszusehen hat.
Also bitte ich Sie möglichst um die Antwort eines Kollegen, der in einem identischen oder ähnlichen Anliegen bereits schon einmal weiterhelfen konnte.

Bitte haben Sie die Freundlichkeit und helfen Sie mir speziell in diesem Punkt noch konkreter. Ihre Antwort eilt nicht. Das Resultat zählt.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Freundliche Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2009 | 13:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

um einen konkreten Vorschlag machen zu können, bräuchte ich die genauen Diagnosen. Vielleicht wäre es möglich, dass Sie mir einen Entwurf des Arztes zukommen lassen und ich dann entsprechend Stellung nehme. Diese Vorgehensweise halte ich für am praktikabelsten.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

Bewertung des Fragestellers 9. August 2009 | 12:59

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Meine Anfrage richtete sich eindeutig an einen Anwalt der einen sehr ähnlichen Fall schon einmal betreut hatte, um möglichst eine Unterstützung meines Arztes bei der Formulierung/Wortwahl der vom Arbeitsamt geforderten Stellungnahme zu erhalten. Leider habe ich aber nur allgemeine Erläuterungen erhalten, die mir so schon weitestgehend bekannt waren. Auch war mir dann bei meiner "Nachfrage zur Antwort auf die Nachfrage" nicht mehr klar inwiefern ich noch einen "bereits bezahlten Anspruch" auf eine Antwort auf diese erneute Nachfrage habe? Fakt ist, ich bekam leider keine Antwort mehr nachdem ich Herrn RA Mameghani an seine Kanzlei-Email geschrieben hatte. Wenigstens ein kurzes feedback wäre sicherlich angemessen gewesen. Somit bleibt abschliessend mein Eindruck der, dass vielleicht ein anderer Anwalt konkreter hätte auf meine sehr präzise Frage antworten können."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. August 2009
3,2/5.0

Meine Anfrage richtete sich eindeutig an einen Anwalt der einen sehr ähnlichen Fall schon einmal betreut hatte, um möglichst eine Unterstützung meines Arztes bei der Formulierung/Wortwahl der vom Arbeitsamt geforderten Stellungnahme zu erhalten. Leider habe ich aber nur allgemeine Erläuterungen erhalten, die mir so schon weitestgehend bekannt waren. Auch war mir dann bei meiner "Nachfrage zur Antwort auf die Nachfrage" nicht mehr klar inwiefern ich noch einen "bereits bezahlten Anspruch" auf eine Antwort auf diese erneute Nachfrage habe? Fakt ist, ich bekam leider keine Antwort mehr nachdem ich Herrn RA Mameghani an seine Kanzlei-Email geschrieben hatte. Wenigstens ein kurzes feedback wäre sicherlich angemessen gewesen. Somit bleibt abschliessend mein Eindruck der, dass vielleicht ein anderer Anwalt konkreter hätte auf meine sehr präzise Frage antworten können.


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