3 Monate für Reparatur?

20. Oktober 2005 18:50 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Guten Abend,
ich habe im Januar 2004 eine DigitalKamera über das Internet gekauft. am 14.07.05 habe ich die Kamera dem Händler wegen eines Defekts zurückgeschickt mit der Bitte um Reparatur bzw. Ersatz. (während des normalen Betriebs ließ sich das Objektiv plötzlich nicht mehr bewegen. Die Kamera ist nie heruntergefallen, wurde immer pfleglich behandelt). Bis heute warte ich auf die Reparatur. Ein Anruf von mir ergab nur dass die Kamera angekommen ist und wohl an den Hersteller zwecks Prüfung geschickt wurde.
Meine Frage ist jetzt, wie ich am besten vorgehen soll.

(1) Wenn Händler und/oder Hersteller noch 2 Monate nichts zun, dann ist ja die Garantiezeit abgelaufen und ich habe gar keinen anspruch mehr (stimmt das?)

(2) Wenn ich richtig informiert bin, bin ich als käufer nach einem halben jahr in der situation belegen zu müssen, dass der Hersteller schuld hat und nicht ich. Sollte der Hersteller sich auf den Standpunkt stellen, dass der Kameradefekt von mir verschuldet ist, dann habe ich einfach pech gehabt, oder? weil es sich ja kaum lohnt, deswegen einen gutachter zu beauftragen.

(3) Wie gehe ich am besten vor? Welche Formulierung soll ich verwenden, um Hersteller / Händler zum handeln zu bewegen. Meine Bitte "um Reparatur bzw. Ersatz" (quasi nach Gütdunken des Herstellers) war wohl zu harmlos? Kann ich eine Frist setzen? Was ist, wenn die Frist verstreicht, ohne dass etwas passiert? Ich brauche die Kamera auch aus beruflichen Gründen. Kann ich Schadensersatz verlangen oder eine Leihkamera in Rechnung stellen?

Vielen Dank.




20. Oktober 2005 | 19:05

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie sollten den Händler nun mit Einschreiben/Rückschein auffordern, die Kamera Ihnen repariert und funktionstüchtig bis zum 07.11.2005 (Frist also rund zwei Wochen) zur Verfügung zu stellen. Erklären Sie weiter, dass Sie nach Ablauf der Frist Ihre Gewährleistungsrechte geltend machen und ggfs. Schadensersatz fordern werden.

Hält der Händler diese Frist nun nicht ein, stehen Ihnen dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB

Nacherfüllung
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung
Schadensersatz nach Verzug

zu.

Hier käme wohl nur der Rücktritt oder der Schadensersatz in Betracht.

Die Gewährleistungszeit wird bei Ihnen (berufliche Nutzung, aber Neugerät) in der Tat ein Jahr betragen, wobei die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist; die Frist ist in der Zeit, in der die Kamera zur Reparatur eingeschickt wurde aber auch gehemmt.

Die von Ihnen angesprochene sechs-Monats-Frist betrifft die Beweislastumkehr des § 476 BGB und dürfte hier nicht eingreifen, da Sie nicht als Verbraucher anzusehen sein dürften.

Haben Sie also die Kamera nach Fristablauf nicht repariert zurück erhalten, sollten Sie dann einen Rechtsanwalt einschalten, da dann eine individuelle Beratung notwendig wird, die dieses Forum so nicht bieten kann (siehe Button "Hilfe).


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle



ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...