20. Oktober 2005
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19:05
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
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Sie sollten den Händler nun mit Einschreiben/Rückschein auffordern, die Kamera Ihnen repariert und funktionstüchtig bis zum 07.11.2005 (Frist also rund zwei Wochen) zur Verfügung zu stellen. Erklären Sie weiter, dass Sie nach Ablauf der Frist Ihre Gewährleistungsrechte geltend machen und ggfs. Schadensersatz fordern werden.
Hält der Händler diese Frist nun nicht ein, stehen Ihnen dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB
Nacherfüllung
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung
Schadensersatz nach Verzug
zu.
Hier käme wohl nur der Rücktritt oder der Schadensersatz in Betracht.
Die Gewährleistungszeit wird bei Ihnen (berufliche Nutzung, aber Neugerät) in der Tat ein Jahr betragen, wobei die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist; die Frist ist in der Zeit, in der die Kamera zur Reparatur eingeschickt wurde aber auch gehemmt.
Die von Ihnen angesprochene sechs-Monats-Frist betrifft die Beweislastumkehr des § 476 BGB und dürfte hier nicht eingreifen, da Sie nicht als Verbraucher anzusehen sein dürften.
Haben Sie also die Kamera nach Fristablauf nicht repariert zurück erhalten, sollten Sie dann einen Rechtsanwalt einschalten, da dann eine individuelle Beratung notwendig wird, die dieses Forum so nicht bieten kann (siehe Button "Hilfe).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle