29. Oktober 2019
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21:24
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich sehe das schon als wesentliche Vertragsänderung an, da es schließlich um einen anderen Preis geht, also einer der Hauptpunkte des Vertrages betroffen ist und nicht nur eben Nebenpunkte.
Etwaige Abänderungen des ersten Entwurfs des Kaufvertrages setzen zwar grundsätzlich die 2-Wochen-Frist nicht erneut in Gang, aber es gibt Ausnahmen - nämlich dann, wenn die Änderungen vom Unternehmer kommen und wesentliche Vertragspunkte betreffen.
Eine Verletzung der 14-Tagesfrist ist aber nur eine Verletzung der dienstlichen Pflichten des Notars und kann Amtshaftungsansprüche gegen ihn auslösen.
Das führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, da man es als Käufer selbst in der Hand hätte, den Vertrag zu unterschreiben beziehungsweise nicht zu unterschreiben und damit in aller Regel kein Anfechtungsrecht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg