2-Wochen-Frist erneuter Anlauf bei wesentlicher Änderung im notariellen Kaufvertrag

29. Oktober 2019 20:24 |
Preis: 48,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Bei einem Kaufvertrag zwischen einem Bauträger und einer Privatperson über ein Grundstück wurde während des Notartermins der bereits 2 Wochen vorliegende Vertrag durch den Vorschlag des Bauträgers ergänzt, daß die Privatperson zu einem bestimmten Vorzugspreis auf dem Grundstück zu erstellende Wohnungen erwerben kann. Ist diese Vertragsergänzung eine wesentliche Änderung des notariellen Kaufvertrags und setzt die 2-Wochen-Frist erneut in Gang? Und falls ja, wäre der Vertrag anfechtbar falls die die Frist nicht erneut in Gang gesetzt wurde?
29. Oktober 2019 | 21:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich sehe das schon als wesentliche Vertragsänderung an, da es schließlich um einen anderen Preis geht, also einer der Hauptpunkte des Vertrages betroffen ist und nicht nur eben Nebenpunkte.

Etwaige Abänderungen des ersten Entwurfs des Kaufvertrages setzen zwar grundsätzlich die 2-Wochen-Frist nicht erneut in Gang, aber es gibt Ausnahmen - nämlich dann, wenn die Änderungen vom Unternehmer kommen und wesentliche Vertragspunkte betreffen.

Eine Verletzung der 14-Tagesfrist ist aber nur eine Verletzung der dienstlichen Pflichten des Notars und kann Amtshaftungsansprüche gegen ihn auslösen.

Das führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, da man es als Käufer selbst in der Hand hätte, den Vertrag zu unterschreiben beziehungsweise nicht zu unterschreiben und damit in aller Regel kein Anfechtungsrecht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung hat.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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