Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie auf der Straße und damit einer öffentlichen Verkehrsfläche überraschend angesprochen worden sind, stand Ihnen ein Widerrufsrecht gemäß § 312 BGB zu. Sie konnten daher Ihre Zeitschriftenbestellung widerrufen. Wenn Sie über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß unterrichtet worden sind, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, anderenfalls erlischt das Widerrufsrecht erst sechs Monate nach Vertragsschluss, § 355 Abs. 4. BGB.
Jedenfalls genügt es aber, wenn der Widerruf rechtzeitig abgesandt worden ist, § 355 Abs. 1 S. 2 BGB. Es reicht also aus, dass der Widerruf von Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Zeitschriftenabonnements abgesandt worden ist, was ja der Fall war. Dass die Abholung verspätet erfolgte, ist nicht zu Ihrem Nachteil.
Offenbar haben Sie in dem Schreiben das Wort "Widerruf" nicht erwähnt, was aber ebenfalls unschädlich ist, da es ausreicht, dass Sie erklärt haben, dass Sie den Vertrag nicht mehr gelten lassen möchten. Dies ist auch bei Mitteilung einer Kündigung der Fall.
Sollten Sie in Zukunft ähnlich wichtige Schreiben verschicken wollen, wählen Sie bitte ein EINWURFeinschreiben, bei dem der Postbote den Einwurf in den Briefkasten notiert. Bei einem Übergabeeinschreiben besteht nämlich die Möglichkeit, dass dieses gar nicht abgeholt und an Sie zurückgeschickt wird. In diesem Fall wäre der Widerruf nicht zugegangen und somit unwirksam.
Aus Ihrer Sicht würde ich der Gegenseite Ihren Standpunkt erst noch einmal erläutern und mit der Beauftragung eines Anwaltes warten, bis Ihnen eine Schreiben eines gegnerischen Anwalts oder Inkassobüros vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Danke für diese schnelle Antwort.
Sie haben mir wirklich weiter geholfen.
In meinem Schreiben schrieb ich
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und
mein Zeitschriftenabo innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen."
Ich hatte mir vorher schon gedacht das ich am besten Widerruf dort rein schreiben sollte.
Würde es reichen wenn ich der Firma eine Email schreibe oder lieber doch per Post?
Mit freundlichen Grüssen Andy
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beanworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn Sie in Ihrem Schreiben das Wort Widerruf verwendet haben, besteht der von mir in der Antwort dargelegte Auslegungsbedarf nicht. In Ihrer Ausgangsfrage hatten Sie ja von einer Kündigung geschrieben.
Im Hinblick auf das geplante Schreiben würde ich einen Brief schicken, da dies immer noch offizieller ist und ggf. größere Aussichten bestehen, dass der Verlag diesen auch list und versteht, dass er keine Forderung gegen Sie hat.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibelr