Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass 1&1 vollkommen im Recht ist. Die Belehrung über das Widerrufsrecht und das Erlöschen des gesetzlichen Widerrufsrechts hat 1&1 Ihnen ordnungsgemäß erklärt.
Gesetzlich ist in § 312 d BGB Abs. 3 Nr. 2 BGB
folgendes geregelt: Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung , wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit der AUSDRÜCKLICHEN ZUSTIMMUNG des VERBRAUCHERS VOR ENDE DER WIDERRUFSFRIST BEGONNEN hat oder der VERBRAUCHER DIESE SELBST VERANLASST hat. Durch das Klicken der Option „so schnell wie möglich“ haben Sie selbst Ihre Zustimmung zum sofortigen Ende der Widerrufsfrist gegeben. Es ist zudem nicht erforderlich, dass der Beginn der Dienstleistung nach außen hervorgetreten ist.
Sie sind daher verpflichtet, den Vertrag Ihrerseits vollumfänglich zu erfüllen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de
Diese Antwort ist vom 23.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Als ich den Vertrag abschloss hatte ich keine Ahnung dass 1&1 nicht innerhalb 3 Wochen einen DSL Anschluss zur Verfügung stellen kann, sonst hätte ich diesen Vertrag nicht abgeschlossen. Selbst nach 12 Tagen konnte 1&1 noch keinen Termin für den Anschluss nennen. Ist dies kein Rücktrittsgrund?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Widerruf eines Vertrages und der Rücktritt vom Vertrag unterschiedliche Möglichkeiten sind, einen Vertrag im Nachhinein zu beseitigen. Möglich ist grundsätzlich zusätzlich die Kündigung aus wichtigem Grund.
Das Problem ist, dass 1&1 ja auch bereits tatsächlich den Anschluss bereitstellt und einen Bereitstellungstermin gegeben hat. Der Beginn der Ausführungshandlung, der zum Wegfall des Widerrufsrechts führt, ist die Beauftragung der Telekom durch 1&1, für einen Schaltungstermin zu sorgen. Somit hat die Ausführung der Leistung, nämlich die Bereitstellung der Leitung über den „Vermieter“ Telekom, bereits begonnen.
Leider haben Sie wohl auch keine Frist gesetzt, bis zu der der Anschluss von 1&1 bereitzustellen gewesen wäre, sondern haben sofort einen anderen Vertrag geschlossen und den Auftrag „widerrufen“. Ein Rücktritt wäre erst nach erfolglosem Fristablauf möglich gewesen, § 323 BGB
.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund kommt wohl auch nicht in Betracht. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Ob ein Gericht einen wichtigen Grund darin sehen wird, dass der Telefonanschluss erst nach Ablauf eines Monats zur Verfügung gestellt wurde, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen.
Mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de