Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind nach den §§ 355 Abs. 3
, 357a Abs. 1 BGB
die empfangenen Leistungen (Leasingentgelt bzw. -raten und Leasingsache) unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugewähren.
Nach einem recht neuen Urteil des LG München I, Urteil vom 20.12.2018, Az. 10 O 9743/18
, müssen Sie sogar keinen Wertersatz für das Fahrzeug, eben z. B. für gefahrene Kilometer, zahlen.
Es handelt sich hierbei um das erste Urteil dieser Art.
Es ist nicht unbedingt gesagt, dass alle anderen Gerichte gleich entscheiden.
Es gibt aber schon stimmen, die das als wohl herrschende Meinung derzeit hinstellen.
Momentan können Sie sich aber mit guten Argumenten darauf berufen.
2.
Sobald Sie den neuen Vertrag unterschrieben haben und dann in innerhalb der Frist widerrufen, so hat das den alten Vertrag abgelöst, denn ansonsten würde der neue Vertrag mit dem neuen Inhalt keinen Sinn ergeben und es kann nicht automatisch dazu führen, dass dann der alte Vertrag wieder gilt, da der eben vorher für aufgelöst erklärt wurde, mit dem neuen Vertragsschluss.
Eine andere Möglichkeit sehe ich hier nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Ist es von Bedeutung das ich ggf eine verbindliche Bestellung unterschrieben habe? Die war zusammen mit dem 1. Leasingvertrag
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Wichtig ist, dass Sie den neuen Vertrag unterschrieben haben (erst dann haben Sie auch erst ein Widerrufsrecht) und dann in innerhalb der Frist widerrufen, denn so hat das den alten Vertrag abgelöst.
Dann lebt der alte Vertrag nicht wieder auf.
Falls Sie den neuen noch nicht unterschrieben haben, können und sollten Sie das tun, damit die obige Folge eintritt, Sie das (neue) Widerrufsrecht haben und Sie dieses ausüben können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen