1 % Versteuerung Geschäftsfahrzeug - Gesellschafter einer GmbH

| 11. Dezember 2020 15:44 |
Preis: 72,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Gesellschafter der als Geschäftsführer seiner GmbH angestellt ist, teilt seinem Steuerberater 2019 mit, dass er das Fahrzeug max. nur insges. 10 % privat und auf den Weg zur Arbeit benützt und er deshalb diese 1 % Versteuerung des Fahrzeuges bei seinem Gehalt nicht wünscht. Der Steuerberater teilt mit, dass - er zu Recht - davon ausgeht, dass das Fahrtenbuch handschriftlich nicht ordentlich geführt wird und daher Komplikationen zu befürchten sind.

Daraufhin wird vorgeschlagen ab 1.1.2020 ein elektronisches Fahrtenbuch zu installiert -um mit dem Fahrtenbuch auf der sicheren Seite zu sein. Laut Steuerberater sollte die 1 % Regelung weiterhin beibehalten werden um erst einmal genaue Daten zu erfassen und auch zu kontrollieren ob alles funktioniert - dann könne man im laufenden Geschäftsjahr die 1 % Versteuerung auf der Gehaltsabrechnung- rückwirkend ab Jan. 2020 berichtigen -

Die Auswertungen des elektronischen Fahrtenbuches wurden dem Steuerberaterbüro monatlich zur Einsichtnahme vorgelegt. Wie bereits vermutet, haben sich die Angaben des Geschäftsführers bestätigt - 8,9 % privat und 1,1 % auf den Weg zur Arbeit. Da jetzt die letzte Gehaltsabrechnung im Dez. des laufenden Geschäftsjahres bevorsteht, wird meine Bitte m Korrektur des Einbehaltes Dienstwagen nicht beantwortet. Es kommt nur lapidar die Rückantwort das kann man auch noch mit der persönlichen Eimkommenssteuererklärung machen. Wir wünschen aber eine betriebliche Gehalts- Verrechnung also über die Dezember-Abrechnung.

Meine Frage hier wäre, ist dies überhaupt so möglich oder aber sagt der Gesetzgeber eine einmal getroffene Entscheidung im laufenden Geschäftsjahr bezüglich der gewählten Versteuerung ist bindend ? (Hätte also so der Steuerberater nicht vorschlagen dürfen ?)

Wie würde sich die Verrechnung in derpersönlichen Einkommenssteuer bemerkbar machen ?
Erstattung von zu unrecht versteuernden Einkommen/Gehalt ( mtl. wurden hier 1.400,00 Euro zu Grunde gelegt ) Natürlich ist uns bewusst, dass sowohl die privaten Fahrten (Steuersatz ? ) als auch die Fahrten zur Arbeit (Steuersatz ?) in Anrechnung /Verrechnung gebracht werden müssen.


Danke für ein "sehr gute" und leicht verständliche Rückantwort :-)

Mit freundlichen Grüssen




11. Dezember 2020 | 17:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne möchte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Ein unterjähriger Wechsel von der 1-Prozent-Regelung auf die "Fahrtenbuchmethode" ist unzulässig. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ergibt sich auch aus den Lohnsteuerrichtlinien (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR).

Der Ratschlag Ihres Steuerberaters war deshalb unzutreffend. Aus Gründen der Vereinfachung ist es lediglich zulässig, wenn eine monatliche Ermittlung des Privatanteils durch Fahrtenbuch nicht möglich ist, 1/12 des Vorjahreswerts anzusetzen; in diesen Fällen wäre eine Korrektur im Dezember sogar zwingend.

Im Ergebnis möchte ich aber dem Ratschlag Ihres Steuerberaters beipflichten, wenn auch aus anderen Gründen:

Insbesondere im Verhältnis eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers zur Gesellschaft ist es wichtig, dass Rechtsbeziehungen immer einem Fremdvergleich standhalten. Auch wenn es ausdrücklich zulässig ist den geldwerten Vorteil unter lohnsteuerlichen Gesichtspunkten nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln würde ich einem Arbeitgeber aus Haftungsgründen immer dazu raten den geldwerten Vorteil nach der 1-Prozent-Regel zu berechnen und den Arbeitnehmer insoweit auf die Einkommensteuerveranlagung zu verweisen. Aus diesem Grund würde ich auch immer dazu raten, dies als Geschäftsführer so zu handhaben. Da die GmbH durch die Fahrtenbuchmethode keine Vorteile, aber (aufgrund der Haftung) Nachteile haben kann, liegt zumindest der latente Verdacht nahe, dass die Gesellschaft dies bei einem fremden Geschäftsführer anders handhaben würde.

Kurz zusammengefasst:

- Ein Wechsel der unterjährigen Berechnungsmethode ist nicht möglich. Insoweit läge eine
Falschberatung durch den Steuerberater vor.
- Es ist zulässig den geldwerten Vorteil mittels Fahrtenbuch zu ermitteln.
- Ich erachte die bisherige Handhabung trotzdem für sinnvoll.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 13. Dezember 2020 | 14:48

Sehr geehrter Herr Krämer,
ich bedanke mich recht herzlich für die sehr gute Ausarbeitung und Beantwortung meiner Anfrage -
ich bin hier "Stammkundin" seit Beginn dieses Portales dabei und konnte durch Rechtsanwälte wie sie sehr viel lernen und umsetzen -und weiß es zu schätzen - wenn für diesen geringen Einsatz - eine solche Arbeit abgeliefert wird :-)
Etwas habe ich jedoch nicht verstanden bzw. kann ich nicht entnehmen - wie stellt sich die finanzielle Lage des
Geschäftsführers jetzt dar? 2019 in EInkommenssteuer berechnet/verrechnet - dieses Jahr wurde der
Außendienst verdoppelt - sprich mehr km etc. aber 11 Monate über Gehalt Dienstfahrzeug mit 1 % versteuert
natürlich zum persönlichen Höchstsatz :-( .dann wäre ja die Anschaffung des elektronischen Fahrtenbuches umsonst ( 1.500,00 Euro ) warum dann die Anschaffung?

Sorry :-( was ist ein beherrschender Gesellschafter/Geschäftsführer ? hätte da die Steuerberaterin nicht auch darauf hinweisen müssen?

Ich weiß diese Nachfrage ist etwas unverschämtzt von mir ..................aber bitte "Gnade vor Recht" :-)
Die Gehaltsabrechnungen Dezember müssen erstellt werden :-(

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Dezember 2020 | 00:39

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich selbstverständlich gerne beantworten. Diese Nachfrage ist keineswegs "unverschämt" und es ist gar nicht notwendig hier "Gnade vor Recht" ergehen zu lassen. Es freut mich, dass Sie hier mit den Antworten, die Sie bislang erhalten haben zufrieden waren und ich hoffe, dass es mit meiner ebenso sein wird.

Es handelt sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn dieser mindestens 50 Prozent der GmbH-Anteile hält; davon bin ich ausgegangen. Sollte dem nicht so sein, schreiben Sie mir gern eine E-Mail (m.kraemer@mbk-office), dann kläre ich dieses Missverständnis gerne auf. Im Ergebnis ist jedoch immer größte Vorsicht geboten, wenn der Geschäftsführer zugleich beherrschender Gesellschafter der GmbH ist.

Die finanzielle Situation für den Geschäftsführer stellt sich so dar, dass er ganz normal seine Steuererklärung abgibt und im Rahmen dessen den geldwerten Vorteil, den er erlangt hat, "kilometergenau" deklariert. Dann wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung das Fahrtenbuch zur Anwendung gebracht, obwohl bei der Lohnsteuer noch die 1-Prozent-Regel angewandt wurde. Dies ist auch für den Arbeitgeber die sicherste Variante, da es in der Regel dem Arbeitnehmer obliegt das Fahrtenbuch sauber zu führen; deshalb ist es nur fair, wenn er auch das Risiko für Beanstandungen trägt.

Die Anschaffung des elektronischen Fahrtenbuchs war deshalb auch keineswegs sinnlos, da es nunmehr dem Geschäftsführer die Arbeit enorm erleichtert. Fahrtenbuch bleibt letztlich Fahrtenbuch.

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per E-Mail (s.o.) zur Verfügung.

Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 15. Dezember 2020 | 15:26

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"Es ist einfach wunderbar wenn man es mit kompetenten Ansprechpartner zu tun hat - danke für die sehr gute Beantwortung und insbesondere für die Zeit die sie sich genommen haben.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. Dezember 2020
5/5.0

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Ist für uns keine Selbstverständlichkeit :-)


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