Gilt für mich nun die innerbetriebliche Regelung mit einer 6-wöchigen Kündigungsfrist zum Quartalse
| 29. Dezember 2008 17:12
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Arbeitsrecht
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Im Jahre 2004 habe ich einen befristeten Arbeitsvertrag ab 01.10.2004 abgeschlossen. Der Arbeitsvertrag war befristet auf 3 Jahre und endete folglich am 30.09.2007. Die mit dem Arbeitsvertrag übergebene innerbetriebliche Regelung zu Vergütungsfragen war Bestandteil des Vertrages. Unter Punkt 6 werden dort Kündigungsfristen in der Firma auf der Grundlage des Angestellten – Kündigungsschutzgesetzes bestimmt. Danach gilt eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Im befristeten Arbeitsvertrag werden die Regelungen des Punktes 6 durch die Regelungen im befristeten Vertrag ersetzt. Der Vertrag hatte eine
6-wöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende, war sonst aber befristet auf 3 Jahre.
Auf Grund eines Gespräches mit dem Geschäftsführer am 15.09.2007, wurde der Vertrag ab dem 01.10.2007 in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt. Hierzu wurde durch den Geschäftsführer handschriftlich auf dem bestehenden Vertrag folgende vertragliche Festlegung getroffen: „Hiermit erkläre ich als GF der FIRMA ..... das der Arbeitsvertrag ab dem 01.10.2007 in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird.“ Unterschrift mit Datum
Es folgte keine Erstellung eines neuen Arbeitsvertrages.
Gilt für mich nun die innerbetriebliche Regelung mit einer 6-wöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende oder gilt hier die gesetzliche Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende des Kalendermonats, weil das Arbeitsverhältnis mehr als 2 Jahre aber weniger als 5 Jahre bestanden hat?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich können die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß
§ 622 BGB verlängert werden. Lediglich eine einzelvertragliche Verkürzung zum Nachteil des Arbeitnehmers ist unzulässig.
2.
Nach Ihrem Arbeitsvertrag, der zunächst als befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden war, besteht eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Zum 01.10.2007 wurde ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Da die weiteren Modalitäten des Arbeitsvertrags nicht abgeändert worden sind, gelten diese Bestimmungen - mit Ausnahme der Befristung - fort.
Da die innerbetriebliche Regelung bezüglich der Kündigungsfristen nach Ihrer Sachverhaltsschilderung Vertragsbestandteil ist, heißt das, daß für Sie eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt