Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Fragen in Ansehung Ihres Einsatzes und im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Gemäß § 1768 BGB wird lediglich vorausgesetzt, daß der Volljährige Anzunehmende und die Adoptiveltern als Annehmende jeweils entsprechende Anträge beim Vormundsschaftsgericht stellen. Die nach § 1747 BGB geltende Einwilligung der Elterndes Kindes ist nicht bei der Volljährigenadoption anzuwenden.
Insoweit gilt hier also eine Sondervorschrift. Es ist aber fraglich, ob Sie eine Adoption tatsächlich verheimlichen können, zumal Sie mit der Annahme als Kind Ihrer Tante auch deren Familienname als Geburtsnamen erhalten werden.
Sollte ein Adoptivelternteil vor der endgültigen Vollziehung der Adoption versterben, so greift § 1753 Absatz 2 BGB ein, der besagt, daß der Erlaß des Adoptionsbeschlusses durch das Vormundschaftsgericht auch dann zulässig ist. Die Adoption kann allerdings nur dann ausgesprochen werden, wenn entweder der Verstorbene selbst oder der von diesem beauftragte Notar bereits den Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht hat.
Zur Dauer des Verfahrens kann von hier aus keine seriöse Angabe gemacht werden, da dies regional sehr unterschiedlich sein kann.
Eine schnelle Adoption setzt einen gut vorbereiteten Adoptionsantrag voraus; dem Notar sollten bein Antragstellung sämtliche Unterlagen vorliegen.
Ich hoffe, einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Angela Collas, Fachanwältin für Familienrecht
gerne beantworte ich Ihre Fragen in Ansehung Ihres Einsatzes und im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Gemäß § 1768 BGB wird lediglich vorausgesetzt, daß der Volljährige Anzunehmende und die Adoptiveltern als Annehmende jeweils entsprechende Anträge beim Vormundsschaftsgericht stellen. Die nach § 1747 BGB geltende Einwilligung der Elterndes Kindes ist nicht bei der Volljährigenadoption anzuwenden.
Insoweit gilt hier also eine Sondervorschrift. Es ist aber fraglich, ob Sie eine Adoption tatsächlich verheimlichen können, zumal Sie mit der Annahme als Kind Ihrer Tante auch deren Familienname als Geburtsnamen erhalten werden.
Sollte ein Adoptivelternteil vor der endgültigen Vollziehung der Adoption versterben, so greift § 1753 Absatz 2 BGB ein, der besagt, daß der Erlaß des Adoptionsbeschlusses durch das Vormundschaftsgericht auch dann zulässig ist. Die Adoption kann allerdings nur dann ausgesprochen werden, wenn entweder der Verstorbene selbst oder der von diesem beauftragte Notar bereits den Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht hat.
Zur Dauer des Verfahrens kann von hier aus keine seriöse Angabe gemacht werden, da dies regional sehr unterschiedlich sein kann.
Eine schnelle Adoption setzt einen gut vorbereiteten Adoptionsantrag voraus; dem Notar sollten bein Antragstellung sämtliche Unterlagen vorliegen.
Ich hoffe, einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Angela Collas, Fachanwältin für Familienrecht