27. Oktober 2020
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10:43
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt klingt etwas kurios. Denn Sie könne lediglich dann von den Behörden in Anspruch genommen werden, wenn Sie im Vorfeld der Einreise von Adrian gegenüber der Ausländerbehörde bei Ihnen vor Ort eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben. Hierbei werden Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft. Die Verpflichtungserklärung ist persönlich abzugeben.
Da venezuelische Staatsangehörige ohne Visum nach Deutschland einreisen dürfen, ist die Ermöglichung der Einreise durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung sehr untypisch. Hinzu kommt, unterstellt Sie haben eine Verpflichtungserklärung abgegeben, dass Adrian von der Bundespolizei an der Abreise gehindert worden ist. Sollte man dies nachweisen können, dürften Sie für seinen Verbleib ebenfalls nicht haften.
Im Hinblick auf den Bescheid vom letzten Jahr, auf dessen Grundlage Sie 2.000 € an das Landratsamt gezahlt haben, sollten Sie einen Überprüfungsantrag stellen.
Bei der jetzigen Anhörung würde ich Ihnen raten zu schrieben, dass Sie nie eine Verpflichtungserklärung nach Maßgabe des § 68 AufenthG abgegeben haben. Ich bin guter Dinge, dass die Behörde Probleme haben wird, Ihnen das Gegenteil nachzuweisen.
Gerne können Sie sich diesbezüglich an mich wenden. Die Kosten dürften sich bei höchstens 800 € (brutto) belaufen. Wobei im Falle eines Obsiegens die Behörde Ihre notwendigen Auslagen für den Rechtsbeistand tragen muss.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik